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Versicherungen gegen Corona –Veranstaltungsausfallversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung (All-Risk-Insurance)

In Zeiten von COVID-19 gewinnt der Versicherungsschutz zunehmend an Bedeutung und es stellt sich die berechtigte Frage, ob betroffene Unternehmen für Ertragsausfälle als Folge von Betriebsunterbrechungen oder -schließungen gegebenenfalls Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Als potentiell einschlägige Versicherung kommt hierfür bekanntlich und in erster Linie die sog sogenannte „Betriebsschließungsversicherung“ in Betracht (https://www.fgvw.de/neues/versicherungen-gegen-corona-wann-haben-unternehmen-deckungsschutz), eine – recht spezielle – Versicherungsform, zugeschnitten insbesondere auf die Belange von Betrieben, die im Lebensmittel- und Health-Care-Bereich tätig sind.

Soweit ein Unternehmen nicht über eine derartige Betriebsschließungsversicherung verfügt, können ggf. aber auch andere Versicherungsformen in Betracht zu ziehen sein, die unter Umständen Versicherungsschutz für mit Covid-19 im Zusammenhang stehende Ertragsausfälle begründen können und daher genauer beleuchtet werden sollten.

Die Veranstaltungsausfallversicherung

Hierzu zählt insbesondere die sog. Veranstaltungsausfallversicherung, eine Unterart der herkömmlichen Transportversicherung. In der Veranstaltungsausfallversicherung sind regelmäßig Schäden versichert, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verlegt, verschoben oder in der Durchführung geändert wird. Die Veranstaltungsausfallversicherung richtet sich insbesondere an Personen und Unternehmen, die beispielsweise Kongresse, Konzerte, Sportveranstaltungen, Festumzüge, Jubiläumsfeiern oder Aufführungen organisieren und durchführen.

Die versicherungsrechtlichen Details sind von Versicherer zu Versicherer zwar unterschiedlich gestaltet, durchaus üblich sind aber die Versicherungsfälle Höhere Gewalt, Behördliche Verordnungen, Ausfall/Versagen von technischen Versorgungseinrichtungen, Streik und Unwetter sowie unter Umständen auch das Nichterscheinen von für die Veranstaltung wichtigen Personen (sog. Personenausfallversicherung), etwa Rednern, Künstlern, etc. Gemein ist den jeweiligen Versicherungsfällen, dass der Veranstalter keinen Einfluss auf das Hindernis der Veranstaltung, er den Ausfall „nicht zu vertreten“ haben darf. Abgesichert sind in der Regel alle Ereignisse, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches des Versicherungsnehmers oder der von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Personen oder Unternehmen liegen.

Wird also beispielsweise einem Veranstalter die Durchführung einer Veranstaltung wegen COVID-19 behördlich untersagt, dürfte aller Voraussicht nach die Veranstaltungsausfallversicherung einschlägig sein. Die Ersatzleistung umfasst regelmäßig den sogenannten Nettoverlust (aufgewendete Kosten, entgangener Gewinn, Schadenminderungskosten).

Betriebsunterbrechungs-Versicherungen und All-Risk-Insurance

Die herkömmliche Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt grundsätzlich Versicherungsschutz für Umsatzeinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung in der betrieblichen Leistungserstellung und -verwertung aufgrund eines versicherten Sachschadenereignisses durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder Elementargefahren. Sind Maschinen oder maschinelle Anlagen durch ein Sachschadenereignis vorübergehend außer Betrieb, wäre hierfür die spezielle Maschinenbetriebsunterbrechungs-Versicherung einschlägig.

Für den Fall einer Betriebsunterbrechung wegen COVID-19 dürfte eine klassische Betriebsunterbrechungsversicherung voraussichtlich also nicht greifen, da bereits kein Sachschaden vorliegt und Viruserkrankungen bzw. Pandemien in der Regel nicht zu den versicherten Gefahren gehören. Gleichwohl muss jede Police natürlich individuell geprüft werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass über den klassischen Deckungsschutz hinaus eine sog. All-Risk-Insurance (Allgefahrendeckung) vereinbart worden sein sollte. Die Allgefahrendeckung bedeutet letztlich, dass der Versicherungsschutz alle Schäden umfassen soll, unabhängig von ihrer Ursache. Im Unterschied zu den klassischen „Named-Perils-Deckungen“, bei denen nur das versichert sein soll, was in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannt und nicht über Ausschlüsse wieder eingeschränkt wurde, versichert die All-Risk-Insurance – zumindest vom Grundsatz her – pauschal alle Risiken und Tätigkeiten ohne abschließende Aufzählung. Hierzu könnten – je nach Bedingungswerk – also auch Schäden wegen COVID-19 zählen. Nicht gedeckt sollen regelmäßig lediglich diejenigen Gefahren sein, die der Versicherer ausdrücklich ausschließt. Dies sind oftmals Schäden durch Kriegsereignisse oder durch Unfälle mit Kernenergie, könnten beispielsweise aber auch Pandemien sein. Auch hier ist letztlich also ein genauer Blick in die jeweiligen Bedingungswerke angezeigt, die von Fall zu Fall variieren.

Kehrtwende der Betriebsschließungsversicherer

Während manche Versicherer sich relativ schnell bereit erklärt hatten, Betriebsschließungsschäden wegen Covid-19 zu übernehmen, stellten sich andere Versicherer bekanntlich quer.

Am 03.04.2020 haben sich nun das bayerische Wirtschaftsministerium, der Hotel- und Gaststättenverband Bayern und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft mit den Versicherern Allianz, Versicherungskammer Bayern und Haftpflichtkasse auf einen Kompromiss geeinigt. Dabei übernehmen die Versicherer 10 bis 15 Prozent der in den Betriebsschließungspolicen vereinbarten Tagessätze. Die Allianz etwa will 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für maximal 30 Tage zahlen.

Weitere Versicherer haben sich dem Kompromiss mittlerweile angeschlossen. Zurich, Nürnberger und nun auch die R+V haben bereits erklärt, den Kompromiss ebenfalls umsetzen - und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit. Weitere Gesellschaften werden sicherlich folgen. Die Entwicklung sollte hier genau verfolgt werden.

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