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Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Eine Entschädigung für eine verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nach Art. 82 DSGVO kommt nicht in Betracht, wenn nicht zusätzlich ein entsprechender Schaden dargelegt wird. Das hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 28.11.2023 – 3 Sa 285/23 entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil des LAG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war im Jahr 2016 im Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden stellte er bereits im Jahr 2020 einen Antrag gemäß Art. 15 DSGVO bei dem nun beklagten Unternehmen. Am 01.10.2022 setzte er im Rahmen eines erneuten Auskunftsersuchens der Beklagten eine Frist bis zum 16.10.2022 und erbat erneut um Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 und setzte eine weitere Frist bis zum 31.10.2022. Am 27.10.2022 erteilte die Beklagte dem Kläger eine entsprechende Auskunft. Der Kläger rügte mit Schreiben vom 04.11.2022 diese jedoch als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Seiner Ansicht nach fehlten konkrete Angaben zur Dauer der Datenspeicherung sowie die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Ferner sei die Datenkopie unvollständig. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2022 mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern Betroffene in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Die Angaben zu Speicherdauer und Datenkopie konkretisierte die Beklagte. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 18.11.2022 erneut namentliche Nennung der Empfänger sowie nähere Angaben zu Speicherdauer. Seiner Auffassung nach sei die Datenkopie weiterhin unzureichend. Hieraufhin konkretisierte die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom 01.12.2022 die entsprechende Information.

Der Kläger machte hieraufhin gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung geltend, die er in das Ermessen des Gerichts stellte, jedoch 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte. Seiner Auffassung nach sei das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden. Diese widersprach dem Vortrag des Klägers. Es fehle bereits an einem immateriellen Schaden.

Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger in 1. Instanz eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu.

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar habe die Beklagte gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen, da sie die Auskunft nicht fristgerecht und ferner anfangs unvollständig erteilt habe. Die vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022 und damit sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen. Allerdings begründe dies keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. So falle Art. 15 DSGVO bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO, welcher haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraussetze. Bei der bloßen Auskunftspflichtverletzung des Art. 15 DSGVO fehle es hieran jedoch. Ferner setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der seitens des Klägers angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht, da dieser mit einem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch sei. Hinsichtlich eines immateriellen Schadens fehle es jedoch an einem konkreten Vortrag des Klägers.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidungsgründe des Urteils des LAG Düsseldorf liegen noch nicht vor. Ob die Entscheidung daher als Orientierung in der vielschichtigen arbeitsrechtlichen Kasuistik zu Art. 82 DSGVO taugen kann, ist insofern offen. Durch den EuGH ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass, wer sich im Rahmen der Verletzung der Auskunftspflichten auf Art. 82 DSGVO stützen möchte, einen konkreten Schaden darlegen und beweisen muss (vgl. EuGH 04.05.2023, C-300/21). Zwar müsse nach Auffassung des EuGH der Schaden keine gewisse Erheblichkeit erreichen. Allerdings ist, wie wohl im vorliegenden Fall entscheidend, genügt die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen die DSGVO allein nicht. Das LAG hat die Revision zugelassen.

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