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Arbeitszeugnis muss mit Briefkopf des Arbeitgebers ausgestaltet sein

Ein Zeugnis ist nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist, obwohl im Berufszweig des Arbeitgebers üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und dieser einen solchen besitzt und benutzt. So hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23 entschieden.

Sachverhalt

Nachdem sich die Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten haben, schlossen sie am 23.03.2023 einen Vergleich. Darin einigten sie sich, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2022 geendet habe und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin unter dem Datum des 30.09.2022 ein Zeugnis erteilt. Dabei war die Arbeitnehmerin berechtigt, einen Zeugnisentwurf zu übersenden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe.

Daraufhin erstellte der Arbeitgeber ein Zeugnis unter dem Datum des 15.05.2023 nach einem Entwurf der Klägerin, wobei es darin unter anderem heißt: „i.A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.05.2023“. Ferner war in der letzten Zeile folgender Zusatz eingefügt: „(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)“, wobei das Schreiben nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers versehen war. Ein weiteres Zeugnis vom 17.07.2023 war identisch, jedoch mit einem Firmenstempel versehen.

Das Arbeitsgericht setzte gegen den Arbeitgeber auf Antrag der Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld fest und ordnete ersatzweise Zwangshaft an. Der Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Zwangsgeldbeschluss hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Auch vor dem Landesarbeitsgericht blieb der Arbeitgeber erfolglos.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG war der Zwangsgeldbeschluss rechtmäßig.

Vorliegend würden die Zeugnisse bereits in formeller Hinsicht die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Ein Arbeitszeugnis müsse jedenfalls mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Da im Berufszweig des Arbeitgebers üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwandt werden und der Arbeitgeber einen solchen besitzt und benutzt, sei ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen sei. Unter diesen Umständen sei ein Zeugnis auch nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers versehen sei.

Nicht ausreichend sei es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken könne, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Dies sei vorliegend aber der Fall gewesen.

Hinweise für die Praxis

Bei der Zeugniserstellung müssen Arbeitgeber darauf achten, dass das Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Dabei muss das Zeugnis nicht nur inhaltlich dem Gebot der Zeugniswahrheit und dem in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierten Gebot der Zeugnisklarheit genügen, sondern auch in formeller Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellt sein. Das BAG hatte bereits mit Urteil vom 03.03.1993 – 5 AZR 182/92 entschieden, dass ein Zeugnis auf dem Firmenbogen verwendet werden muss, wenn dieser im Geschäftszweig des Arbeitgebers üblicherweise verwendet wird.

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