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Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Das LAG Köln hat mit Urteil vom 12.04.2021 (Az.: 2 SaGa 1/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern darf, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Sachverhalt

Dem Urteil des LAG Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Entscheidungsründe

Das LAG Köln wies die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. Des Weiteren verneinte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Hinweis für die Praxis

Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Siegburg vom 16.12.2021 (4 Ga 18/20, www.stotax-first.de). Das LAG Köln stützt sich jedoch auf eine etwas andere Begründung, zumal im Verlauf des Verfügungsverfahrens aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber verpflichtet wurden, ihren Arbeitnehmern Home-Office-Arbeit zu ermöglichen. Ungeachtet der vom ArbG Siegburg erklärten Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Atteste stellt das LAG Köln nunmehr klar, dass ein Fall der Arbeitsunfähigkeit vorliege, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz die vorgeschriebenen Schutzmasken nicht tragen könne, andererseits die von ihm erbrachte Arbeitsleistung zumindest teilweise am Arbeitsplatz erbringen müsse. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit der staatlich angeordneten Schließung der Betriebsstätte, die nach der sog. Betriebsrisikolehre den Vergütungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer unberührt lässt (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2021, 8 Sa 674/20).

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