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Handelsregisterkorrektur des nicht wirksam bestellten Geschäftsführers nicht allein von Amts wegen möglich

Die Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister ist von Amts wegen nicht mehr erforderlich, wenn die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wurde.

Der Sachverhalt

Dem Beschluss des BGH vom 09.03.2021 – II ZB 33/20 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der bereits im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer einer GmbH erfüllte die nach dem Gesetz erforderlichen persönlichen Eignungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nicht (hier: rechtskräftige Untersagung eines Gewerbebetriebs, § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG). Fehlen die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen von Anfang an ist die Bestellung des Geschäftsführers nichtig (§ 134 BGB) und die Löschung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Eignungsvoraussetzungen später entfallen.

Im vorliegenden Fall strebte daher das zuständige Registergericht die Löschung der Eintragung des Geschäftsführers von Amts wegen an. Parallel zu dem amtlichen Löschungsverfahren wurde der Geschäftsführer jedoch durch einen Gesellschafterbeschluss abberufen. Der Geschäftsführer wandte sich daher gegen das Amtslöschungsverfahren, da dieses aufgrund der Abberufung nicht mehr erforderlich sei.

Der Beschluss des BGH vom 09.03.2021 (Az. II ZB 33/20)

Die Rechtsmittel des Geschäftsführers gegen das betriebene Amtslöschungsverfahren hatten in der Sache keinen Erfolg.

Zwar stellte der BGH einerseits zunächst klar, dass die handelsregisterrechtliche Löschung eines Geschäftsführers für den Fall des Fehlens/ Entfallens der Eignungsvoraussetzungen zur Korrektur des Handelsregisters nicht nur im Wege des Amtslöschungsverfahrens, sondern auch auf Antrag der Gesellschaft auf Basis eines Abberufungsbeschlusses erfolgen kann. Im diesem betreffenden (Sonder-)Fall hatte die Gesellschaft jedoch die Anmeldung der Abberufung zurückgenommen. Wegen dieser Rücknahme wäre der bestehende Ausweis des Geschäftsführers im Handelsregister daher weiterhin dauerhaft fehlerhaft gewesen und es bedurfte, entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Geschäftsführers, des Amtslöschungsverfahrens zur Korrektur der fehlerhaften Eintragung.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat bestimmte persönliche Ausschlussgründe normiert, bei deren Vorliegen eine Bestellung als Geschäftsführer nicht in Betracht kommt bzw. ein weiterer Fortbestand der erfolgten Bestellung nicht möglich ist. Aus diesem Grund müssen Geschäftsführer daher auch mit ihrer Eintragung zum Handelsregister eine entsprechende formelle Versicherung über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Ausschlussgründe abgeben.

Mit der Entscheidung hat der BGH nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines nichtigen Bestellungsbeschlusses wegen Fehlens der persönlichen Eignungsvoraussetzungen die Löschung als Geschäftsführer zur Korrektur des insoweit dann fehlerhaften Handelsregisters auf zwei, dem Grunde nach gleichsam möglichen, Wegen erfolgen kann:

  • gesellschaftsinitiiert durch Anmeldung zur Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft selbst oder
  • von Amts wegen im Rahmen des Amtslöschungsverfahrens.

Für Gesellschaften ist dies deshalb von Interesse, weil die erforderliche Korrektur des Handelsregisters bisher grundsätzlich einzig durch das staatlich initiierte und teils langwierige Amtslöschungsverfahren erfolgte. Wegen des erst einmal fortbestehenden Handelsregisterausweises als Geschäftsführer bestehen bis zur tatsächlichen Löschung des Geschäftsführers aus dem Handelsregister jedoch nicht zu verkennende Risiken: Insbesondere können Dritte auf das Handelsregister vertrauen und daher während der Dauer des Amtslöschungsverfahrens mit dem weiterhin eingetragenen Geschäftsführer jedenfalls im Außenverhältnis wirksam Rechtsgeschäfte und Verbindlichkeiten für und gegen die Gesellschaft begründen. Auch wenn dann im Verhältnis zum Geschäftsführer mögliche Schadensersatzansprüche für die Gesellschaft bestehen können (diese sind aber oftmals nicht zum vollständigen Ersatz geeignet), muss die Gesellschaft im Außenverhältnis zum Dritten für die derartig begründeten Verbindlichkeiten einstehen. Die durch die Gesellschaft selbst initiierte Abberufung kann daher in solchen Fällen oftmals der schnellere und effektivere Weg sein, um das Handelsregister eigeninitiativ zu korrigieren.

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