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Anforderungen an die Handelsregisteranmeldung des GmbH-Geschäftsführers

Bei der Handelsregisteranmeldung muss die Versicherungserklärung des neuen Geschäftsführers nach dem OLG Hamm nicht immer ausdrücklich die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten enthalten.

Sachverhalt

Dem Beschluss des OLG Hamm liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der neue Geschäftsführer einer GmbH meldete seine Bestellung zum Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Belehrung, dass Geschäftsführer nicht sein kann, wer gegen eine der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten verstoßen hat. Diese wurden auch namentlich aufgeführt. Der Geschäftsführer versicherte dann, „dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, insbesondere dass ihm zur Zeit weder durch gerichtliches Urteil noch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist.“

Dennoch lehnte das zuständige Registergericht die Anmeldung ab. Nach dem Registergericht seien die einzelnen Straftatbestände in der eigentlichen Versicherungserklärung nicht erwähnt worden. Eine substantiierte Versicherung durch den Geschäftsführer liege damit nicht vor.

Der Beschluss des OLG Hamm vom 19.05.2021, Az. 27 W 31/21

Die vom Geschäftsführer im weiteren Verfahren eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Denn das OLG Hamm („OLG“) hielt fest, dass die formale Betrachtungsweise des Registergerichts im vorliegenden Fall nicht überzeugen könne.

Die Versicherungserklärung gem. § 8 Abs. 3 GmbHG diene insbesondere dem Zweck, das Anmeldungs- und Prüfverfahren für das Registergericht zu erleichtern. Denn so werde verhindert, dass das Registergericht bei der Überprüfung, ob in § 6 Abs. 2 und 3 GmbHG genannte Hindernisse mit Blick auf die Geschäftsführerbestellung vorliegen, selbst Zentralregisterauskünfte einholen muss.

Vor diesem Hintergrund betonte das OLG, dass sich der der eigentlichen Versicherungserklärung des Geschäftsführers vorausgehende Text der Anmeldung nicht lediglich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfe. Denn die einzelnen Straftatbestände seien vorliegend ausdrücklich und sogar mit einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden amtlichen Bezeichnung der jeweiligen Delikte aufgelistet worden. Darüber hinaus werde die gedankliche Verknüpfung dieses Absatzes mit der eigentlichen Versicherungserklärung hinreichend deutlich.

Anmerkung

Der Beschluss des OLG überzeugt. Die zu strenge, formale und einseitige Betrachtungsweise des Registergerichts ist hier nicht angezeigt. Der Beschluss des OLG liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, nach der bereits eine pauschale Versicherung des Geschäftsführers insofern, als dieser „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“ sei, ausreichend ist. Die Anforderungen an die Erklärung werden von der Rechtsprechung also nicht überspannt.

Dennoch sollte die Versicherungserklärung des neu bestellten Geschäftsführers immer mit Bedacht formuliert werden, um Eintragungshindernisse zu vermeiden. Die Erklärung sollte sich lieber am Wortlaut und einer engen Auslegung orientieren, um Verzögerungen bei der Eintragung zu vermeiden. Die reine Geschäftsführerbestellung mag noch zeitlich unkritisch sein, aber bei Kapitalerhöhungen zählt manchmal jeder Tag.

Im Fall, dass mehrere neu bestellte Geschäftsführer die Versicherung in der Handelsregisteranmeldung gleichzeitig abgeben, gelten Besonderheiten. Hier muss insbesondere beachtet werden, dass jeder Geschäftsführer die Versicherung für seine Person einzeln abgibt (bspw. kenntlich gemacht durch: „Hiermit versichern die neuen Geschäftsführer – je einzeln für sich –, dass …“)

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