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Erfordernis der Angabe einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift

Das Registergericht prüft bei Gründungsprüfung, ob die inländische Geschäftsanschrift eine zustellfähige Anschrift darstellt – ist das nicht der Fall, lehnt es die Eintragung der Gesellschaft ab.

Hintergrund

Hintergrund ist, dass das Registergericht bei Neugründung einer Gesellschaft vor der Eintragung im Rahmen der sogenannten Gründungsprüfung das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher – auch allgemein anerkannter ungeschriebener – Eintragungsvoraussetzungen prüft. Dabei gehört zu einer ordnungsgemäßen Anmeldung unter anderem die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift, an der förmliche Zustellungen möglich sein müssen. Das KG Berlin hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei welchem der beantragenden Gesellschaft im Rahmen der Anmeldung der Ersteintragung in das Handelsregister die Kostenvorschussanforderung nicht an die in der Anmeldung angegebene inländische Geschäftsanschrift zugestellt werden konnte. Das Registergericht forderte den einreichenden Notar zur Anmeldung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift oder Einreichung einer Versicherung auf, dass die Gesellschaft unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift postalisch erreichbar sei. Beide Aufforderungen blieben unbeantwortet. Das Registergericht wies daraufhin die auf Ersteintragung gerichtete Anmeldung zurück.

Der Beschluss des KG Berlin 05.10.2021 – 22 W 67/21

Das Registergericht stellt klar, dass die Eintragung in das Handelsregister nicht nur dann abzulehnen sei, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet ist, sondern auch dann, wenn die Anmeldung fehlerhaft erfolge. Dies war der Fall – es fehle der Gesellschaft an einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift, was die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertige.

Anmerkung

Das KG Berlin befindet sich mit seinem Beschluss auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Gesellschaft sollte durch Eintragung in das Handelsregister nicht zur Entstehung gelangen, soweit das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Errichtung hat und die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Daher ist das Registergericht grundsätzlich verpflichtet, die Eintragungsvoraussetzungen im Rahmen der Gründungsprüfung vollumfänglich zu prüfen. Dabei gehört zu einer ordnungsgemäßen Anmeldung unter anderem die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift, an welcher förmliche Zustellungen möglich sein müssen. Denn die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dient insbesondere dem Gläubigerschutz. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft möglich sind. Dies setzt voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen, an die Gesellschaft bewirkt werden können, etwa, weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet. Es kann auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt. Bei der Angabe und (Aus-)Wahl der inländischen Geschäftsanschrift ist außerdem zu beachten, dass diese in Deutschland liegen sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten muss. Auch eine c/o-Adresse ist möglich. Die Geschäftsanschrift wird in der Regel mit dem Ort der Geschäftsräume, der Hauptverwaltung oder einer Betriebsstätte übereinstimmen. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Stimmt die Geschäftsanschrift nicht mit der Lage der Geschäftsräume überein, ist diese gesondert bei der Anmeldung anzugeben.

Um eine Gesellschaft ordnungsgemäß zu errichten und im Handelsregister eintragen zu lassen, empfiehlt es sich, den Gründungsprozess samt Erstellung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen von Fachkundigen begleiten zu lassen. Damit werden Rückfragen oder gar eine Zurückweisung der Eintragung seitens des Registergerichts vermieden.

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