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Erbringung der Stammeinlagen bei Gründung und Kapitalerhöhung einer GmbH

Bei Gründungen und Kapitalerhöhungen von GmbHs müssen die Stammeinlagen ordnungsgemäß aufgebracht werden. Andernfalls drohen Strafbarkeits- und Haftungsrisiken.

Zum Sachverhalt

In dem vom OLG Jena entschiedenen Fall ging es um die Kapitalerhöhung bei einer GmbH. Die Gesellschafter hatten die Erhöhung des Stammkapitals in der erforderlichen Form (notarielle Beurkundung) beschlossen. Nach Einzahlung der Kapitalerhöhungsbeträge wurde vom Notar die Handelsregisteranmeldung über die Kapitalerhöhung eingereicht. Sie enthielt die Versicherung der Geschäftsführer, dass die Kapitalerhöhungsbeträge „für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden“. Dem Registergericht reicht diese Versicherung nicht aus. Es wies die Eintragung der Kapitalerhöhung zurück.

Der Beschluss des OLG Jena vom 13.10.2020 (Az. 2 W 340/20)

Das OLG Jena hob die Entscheidung des Registergerichts auf. Es hielt die in der Handelsregisteranmeldung abgegebene Versicherung der Geschäftsführung für ausreichend. Einen über die gewählte Formulierung hinausgehenden Wortlaut (z.B. dass die Einzahlungen weiterhin zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen) sah das Gericht nicht als erforderlich an. Der Beschluss zeigte wieder einmal, dass die Kapitalaufbringung bei der GmbH von erheblicher Bedeutung ist.

Hinweis: Sorgfalt bei der Kapitalaufbringung bei Gründung und Kapitalerhöhung

Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet das Gesellschaftsvermögen und (im Normalfall) nicht die Gesellschafter direkt. Im Gegenzug für diesen Haftungsschutz gelten strikte Kapitalschutzvorschriften zur Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals.

Die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung ist bei der Gründung der GmbH ebenso wichtig wie bei späteren Kapitalerhöhungen. In beiden Fällen gibt es strenge Vorgaben zur Erbringung der Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile. Im Grundsatz gilt dabei: Sacheinlagen sind vollständig aufzubringen, bei Bareinlagen reicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Teileinzahlung aus. Die Einlagen müssen immer zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und dürfen nicht ohne weiteres an die Gesellschafter zurückfließen.

Das bedeutet natürlich nicht – das hat auch das OLG Jena klargestellt –, dass vor allem Bareinlagen auf dem Konto der GmbH liegen bleiben müssen. Für den Geschäftsbetrieb können (und sollen) diese Beträge verwendet werden. Es ist aber Vorsicht geboten, wenn die Einlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden (z.B. im Wege eines Darlehens oder zum Erwerb von Vermögensgegenständen). In solchen Fällen liegen schnell eine verdeckte Sacheinlage oder ein sog. Hin- und Herzahlen vor, die nur unter engen Voraussetzungen als wirksame Kapitalaufbringung gelten. Um eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sicherzustellen, sollten die Details der Einlageleistungen deswegen klar festgelegt und (geplante) Vermögensrückflüssen an die Gesellschafter besonders sorgfältig geprüft werden. Dies liegt nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern auch dem der Geschäftsführer: Denn sie müssen bei der Handelsregisteranmeldung über die Gründung bzw. Kapitalerhöhung persönlich versichern, dass das Stammkapital wirksam aufgebracht wurde. Falsche Versicherungen sind strafbewehrt und können sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Bei der Abgabe der Versicherungen gegenüber dem Registergericht gibt es aber ein paar Freiheiten, wie der Beschluss des OLG Jena gezeigt hat. Es gibt keinen Standardwortlaut für die Anmeldung, sodass auch eher kurze Versicherungen über die wirksame Kapitalaufbringung ausreichen können. Unproblematisch ist auch die Praxis, zur Vermeidung mehrfacher Notartermine die Registeranmeldung direkt im Notartermin der Gründung/Kapitalerhöhung in der erforderlichen Form (notarielle Beglaubigung) zu unterzeichnen und beim Notar liegen zu lassen, bis die Stammeinlagen erbracht wurden. Die Hauptsache ist, dass die Handelsregisteranmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung durch den Notar (nicht zwingend bei Unterzeichnung durch die Geschäftsführer) zutreffend ist.

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