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Anspruch auf betriebliche Altersversorgung – Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.09.2021 – Az. 3 AZR 147/21– entschieden, dass eine Versorgungsregelung wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen kann, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stelle weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den bei der beklagten Arbeitgeberin geltenden Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen Voraussetzung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Sie war daher bei Eintritt bei der Beklagten gerade etwas mehr als 55 Jahre alt.

Die Klägerin, die die Altersklausel in der Versorgungsordnung für unwirksam hält, blieb in allen Instanzen bis hin zur Revision beim BAG erfolglos.

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des BAG ist die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze keine unzulässige Altersdiskriminierung und daher nicht nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr sei die Altersgrenze nach § 10 AGG gerechtfertigt, dies auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI auf die Vollendung des 67. Lebensjahres.

Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel sei legitim, die Grenze angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führe auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden könne.

Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hätten im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde gelegen. Bei den Frauen habe sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre belaufen. Dieser Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt wären.

Hinweis für die Praxis

Diese Entscheidung des BAG steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu Altersgrenzen in Versorgungsordnungen. Entscheidend ist, ob Beschäftigten in einem typischerweise mindestens 40jährigen Erwerbsleben in angemessenem Umfang Zeit bleibt, vor dem Erreichen der Altersgrenze noch Versorgungsanwartschaften erwerben zu können oder die Gelegenheit zu haben, noch anderweitig die Altersversorgung sicherzustellen. Überzeugend ist auch, dass das BAG hinsichtlich der Frage einer möglichen geschlechterspezifischen Diskriminierung auf die Statistik schaut und für die Altersgrenze von 55 Jahren im konkreten Fall keine Unterschiede feststellt, die eine Diskriminierung bedingen. Soweit sich das statistische Verhältnis bei anderen Altersgrenzen verschieben sollte, kann dies freilich zu einer anderen Bewertung führen, weshalb sich eine Verallgemeinerung verbietet. Aufschluss wird hier vielleicht die Urteilsbegründung geben, die aber noch aussteht.

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