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Satzungsmäßige Befreiung von § 181 BGB – auch für den Liquidator?

Eine in der Satzung bestimmte Möglichkeit zur Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts gilt nicht automatisch für den (geborenen) Liquidator fort. Hierfür bedarf es zumindest eines einfachen Gesellschafterbeschlusses, sofern es sich um punktuelle Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB handelt.

Dies stellte kürzlich das OLG Brandenburg (Urteil vom 11.12.2019, Az. 4 U 203/15) klar. Der Kläger war als (Alleingesellschafter-)Geschäftsführer entsprechend der Satzung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sowohl dies als auch die spätere Bestellung des Klägers zum alleinigen Liquidator der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss war im Handelsregister eingetragen. Durch weiteren Gesellschafterbeschluss wurde dem Kläger  Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Abtretung von bestimmten Forderungen erteilt. Bei Abtretung der besagten Forderungen an sich selbst vertrat der Kläger daraufhin als Liquidator die Gesellschaft.

Diese Forderungen macht der Kläger gegen die Beklagte geltend. Erstinstanzlich wurde die Klage mit Verweis auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen.

Das Berufungsgericht hält den Kläger jedoch für aktivlegitimiert. Bei Abschluss des Abtretungsvertrages sei der Kläger vom sog. Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB wirksam befreit gewesen.

Dies beruhe aber nicht schon auf der Satzung der Gesellschaft. Denn es gebe keinen Grundsatz wonach die bisherige Vertretungsmacht eines Geschäftsführers unverändert fortbestehe, wenn er zum Liquidator der Gesellschaft bestellt wird. Im Rahmen der Liquidation bestünden gem. § 68 Abs. 1 GmbHG vielmehr eigene Vertretungsregelungen.

Die wirksame Befreiung des Klägers als Liquidator vom Verbot des Insichgeschäfts beruhe jedoch auf dem vor der Abtretung erfolgten Gesellschafterbeschluss. Obwohl die Satzung der Gesellschaft keine Befreiungsmöglichkeit von § 181 BGB durch einfachen Gesellschafterbeschluss im Rahmen der Liquidation vorsehe, sei dieser Gesellschafterbeschluss wirksam. Der Gesellschafterbeschluss sehe nur eine punktuelle Befreiung (bezüglich der Forderungen gegen die Beklagte) von den Beschränkungen des § 181 BGB vor, für die es im Gegensatz zu generellen Befreiungen keiner solchen Satzungsbestimmung bedürfe.

Anmerkung

In der Praxis gilt es insbesondere darauf zu achten, dass generelle Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Regelungen in der Satzung legitimiert werden. Ansonsten wären entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zur Befreiung der Geschäftsführer unwirksam. Falls auch für den Fall der Liquidation eine solche generelle Befreiung möglich sein soll, muss dies ebenfalls in der Satzung verankert werden. Während ersteres zum Standardinhalt der meisten Satzungen gehört, gibt das Urteil des OLG Brandenburg Anlass zur Überprüfung, ob auch der Fall der Liquidation in der Satzung hinreichend berücksichtigt ist.

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