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Platform-to-Business-Verordnung: Neue Anforderungen an Online-Plattformbetreiber

Bewertungs- und Vergleichsportale sowie Suchmaschinen sind in der (Online-)Welt selbstverständlich geworden. Mit Wirkung zum 12. Juli 2020 gilt die „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ (P2B-VO 2019/1150/EU), die neue Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten stellt.

Hintergrund

Einfache Unternehmenswebseiten alleine sind in der Regel nicht mehr ausreichend, um Kunden auf sich zu lenken. Immer wichtiger werden für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens Portale, die es erlauben, verschiedene Angebote zu verbinden und in denen Endverbraucher z.B. direkt Bewertungen zu bestimmten Waren und Dienstleistungen abrufen können. Der Vorteil der verbesserten Reichweite infolge der Nutzung solcher Plattformen bringt eine gewisse Abhängigkeit der gewerblichen Plattformnutzer mit sich, die der europäische Gesetzgeber mit der P2B-VO eindämmen möchte, auch zum Schutz der Endverbraucher vor der zunehmenden Marktmacht der Plattformbetreiber.

Wesentliche Neuerungen

Die Adressaten der P2B-VO sind die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, wie z.B. Handelsplattformen, Hotel- und Reisebuchungsportale, Preisvergleichsplattformen und soziale Netzwerke, sowie Online-Suchmaschinenanbieter.

1. Der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Plattformanbietern bildet einen Schwerpunkt der P2B-VO. Während einige der Vorgaben der VO nicht über das schon bislang in Deutschland geltende AGB-Recht hinausgehen, ist insbesondere auf folgende neue Pflichten hinzuweisen:

  • Anbieter dürfen nicht völlig willkürlich ihre Dienste gegenüber gewerblichen Nutzern beenden oder einschränken. In den AGB müssen „legitime Gründe“ (EG 22) genannt werden, bei deren Vorliegen eine Beendigung oder Einschränkung in Betracht kommt.
  • Die AGB müssen Informationen enthalten über zusätzliche Vertriebskanäle oder Partnerprogramme, über die der Plattformanbieter die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte, z.B. andere Webseiten, die zur Vermarktung der vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden.
  • Aus den AGB müssen sich allgemeine Informationen ergeben zu den Auswirkungen der AGB auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von geistigen Eigentumsrechten gewerblicher Nutzer. Dies betrifft z.B. Lizenzen an Produktbildern oder Kennzeichen, die mit dem Einstellen eines Produkts auf die betreffende Plattform automatisch eingeräumt werden.
  • Die AGB müssen Informationen enthalten zum Zugang des Anbieters zu vom Nutzer bereitgestellten oder generierten personenbezogenen oder sonstigen Daten bzw. Informationen. Dies ist für die gewerblichen Nutzer insbesondere deshalb von Bedeutung, da sie ihrerseits nach der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet sind, Verbraucher über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren.
  • Die Verordnung sieht außerdem spezielle Vorschriften für die Änderungen von AGB vor.

2. Plattformanbieter sind verpflichtet ein leicht zugängliches, kostenloses Beschwerdemanagementsystem vorzuhalten, das die Bearbeitung von Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht. Dessen Wirksamkeit (Anzahl und Arten der Beschwerden, durchschnittlicher Bearbeitungsaufwand, etc.) ist zu bewerten, in aggregierter Form öffentlich zugänglich zu machen und über die Funktionsweise des Systems in den AGB zu informieren. Des Weiteren müssen sich Anbieter an Mediationsversuchen von Nutzern beteiligen.

3. Sofern Plattformanbieter Rankings von Angeboten erstellen, müssen sie die wesentlichen Bewertungsparameter transparent machen. Insbesondere muss dabei dargestellt werden, ob und ggf. wie das Ranking durch die Zahlung direkter oder indirekter Entgelte beeinflusst werden kann.

Anmerkungen

Die P2B-VO selbst sieht die Möglichkeit vor, dass bestimmte Verbände und Organisationen Verstöße gegen die neuen Vorgaben ahnden können. Es ist ferner davon auszugehen, dass es sich bei den Vorschriften der P2B-VO um sog. Marktverhaltensregelungen handelt, die darüber hinaus auch von Mitbewerbern über die Mittel des Wettbewerbsrechts, insbesondere Abmahnung und einstweilige Verfügung, durchgesetzt werden können. Diese drohen insbesondere den Unternehmen, die sich selbst gar nicht als Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung einstufen, jedoch aufgrund einer Änderung und Anpassung ihres Geschäftsmodells inzwischen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

Um derartige Folgen zu vermeiden, müssen Plattformanbieter v.a. ihre AGB anpassen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass die neuen Vorgaben, z.B. zum Beschwerdemanagement, intern implementiert werden.

Abzuwarten bleibt, ob die P2B-VO auch tatsächlich geeignet ist, die Marktmacht von Plattformbetreibern einzudämmen. Denn insbesondere die in der Praxis sich häufige stellende Streitfrage nach der Haftung für Inhalte auf Plattformen wird von der P2B-VO nicht geregelt. Insofern bedeutet die P2B-VO daher keine Möglichkeit, im Falle von Rechtsverletzungen die Betreiber der Plattform in Anspruch zu nehmen, sondern es ist nach wie vor der häufig mühseligere Weg über den einzelnen Anbieter zu wählen.

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