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Balsamico muss nicht zwingend aus Italien stammen – Der Schutzumfang geografischer Herkunftsangaben (g.g.A.) und seine Grenzen

Die mittlerweile über 3.300 in der EU geschützten geografischen Herkunftsangaben verfügen über einen weiten Schutzbereich, der durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren zusätzlich ausgedehnt wurde. Man befindet sich insbesondere nicht bereits dann auf der sicheren Seite, wenn eine Angabe nicht in der geschützten Form verwendet wird, da sogar Anspielungen unzulässig sind. Auch klarstellende Zusätze, etwa betreffend den tatsächlichen Herstellungsort eines Produktes, führen nicht aus der Rechtsverletzung heraus. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung aber zumindest gewisse Grenzen des Schutzes aufgezeigt, für den Fall dass die beanstandete Produktbezeichnung aus nicht-geografischen Begriffen besteht.

Hintergrund

Geschützte geographische Herkunftsangaben (g.g.A.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) nehmen eine Sonderrolle innerhalb des Kennzeichenrechts ein. Durch sie wird der Herkunfts- und Produktionsort von Nahrungsmitteln und alkoholischen Getränken, der keinem markenrechtlichen Schutz zugänglich ist, für diejenigen Produkte freigehalten, die aus dem entsprechend bezeichneten geographischen Gebiet stammen. Anders als bei Marken gibt es auch keinen Inhaber, sondern die Verwendung steht jedem Unternehmen frei, dessen Produkte die Anforderungen der g.g.A./g.U. erfüllen.

Die Herkunftsangaben werden von der EU-Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten in ein Register aufgenommen, welches online über die „eAmbrosia“ Datenbank einsehbar ist. Diese seit 2019 existierende Datenbank hat den Vorteil, dass anders als bisher sämtliche geschützten Angaben für Nahrungsmittel, Weine und Spirituosen zusammengefasst wurden.

Entscheidung des EuGH vom 4. Dezember 2019, Rs. C-432/18 – Aceto Balsamico de Modena

Ein deutsches Unternehmen vertreibt Essig und kennzeichnet diesen u.a. mit den Bezeichnungen „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Dagegen wandte sich ein italienischer Schutzverband, der dies für eine Verletzung der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ hielt. Der in Deutschland mit der Klage des Verbands letztinstanzlich befasste Bundesgerichtshof hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsgesuchs  gefragt, ob auch die nicht-geographischen Bestandteile der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ (also „Aceto“, „Balsamico“ oder auch „Aceto Balsamico“) geschützt seien. Das Landgericht Mannheim hatte als Ausgangsgericht des Rechtsstreits in der Bezeichnung „deutscher Balsamico“ noch eine unzulässige Anspielung auf „Aceto Balsamico di Modena“ gesehen.

Der EuGH beantwortet die Vorlagefrage nun dahingehend, dass sich der Schutz der g.g.A. nicht auf die Verwendung der einzelnen nicht-geographischen Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“ erstrecke. Dies begründet der EuGH zum einen damit, dass im Rahmen der Eintragung der g.g.A. Einsprüche von Deutschland und Griechenland mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, dass nur die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico de Modena“ geschützt sei und nicht deren nicht-geographischen Bestandteile. Des Weiteren wird festgestellt, dass die einzelnen Bestandteile einer g.g.A. zwar grundsätzlich Schutz genössen. Dies gelte aber nicht, sofern es sich bei diesen Einzelbestandteilen um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handele. Genau dies sei sowohl bei „Aceto“, dem italienischen Wort für Essig, als auch bei dem Begriff „Balsamico“, der einen süß-sauren „balsamischen“ Geschmack beschreibt, der Fall.

Anmerkung

Das Urteil enthält eine zu begrüßende Klarstellung, da nun feststeht, dass eine unzulässige Anspielung dann nicht in Betracht kommt, wenn sich diese aus der Verwendung für sich genommen nicht-schutzfähiger nicht-geographischer Bestandteile einer g.g.A./g.U. ergibt.

Das Urteil darf allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass im Bereich von g.g.A./g.U. weiterhin höchste Vorsicht walten muss. In diesem Zusammenhang sei an das medial vielbeachtete Verfahren um einen deutschen Whisky mit der Bezeichnung  „Glen Buchenbach“ erinnert. Das LG Hamburg hat hierzu ebenfalls nach einer Vorlage an den EuGH entschieden, dass hierin eine unzulässige Irreführung in Bezug auf die g.g.A. „Scotch Whisky“ zu sehen sei. Dies wurde damit begründet, dass „Glen“ (schottisch für „Tal“) oftmals im Namen schottischer Whisky-Hersteller enthalten sei und die Verbraucher demnach auch bei „Glen Buchenbach“ ein Produkt schottischen Ursprungs vermuteten. 

Schon bei geringen Anzeichen dafür, dass die eigene Produktbezeichnung möglicherweise den Schutzbereich einer geschützten Herkunftsangabe berühren könnte, sollte Rechtsrat eingeholt werden. In Zweifelsfällen wird man auch weiterhin von der Verwendung abraten. Die Schutzverbände wachen mit Argusaugen über „ihren“ Herkunftsangaben.

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