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Die Stiftung als Gesellschafter – was ist zu beachten?

Selbstständige und unselbstständige Stiftungen bzw. deren Treuhänder können – z.B. als Erben oder Vermächtnisnehmer – Gesellschaftsbeteiligungen erwerben. Dabei gelten jedoch Besonderheiten.

Stiftungen und Stiftungsgestaltung im Alltag

Stiftungen sind ein fester Bestandteil der Gesellschaft. Sie sind im Regelfall gemeinnützig tätig (z.B. im sozialen Bereich, in Bildung, Kunst, Forschung oder Sport). In den letzten Jahren sind jedoch auch sog. Familienstiftungen immer beliebter geworden, die die Versorgung einer bestimmten Familie zum Zweck haben und damit nicht „eigennützig“ sind.

Stiftungen können – unabhängig von der Frage nach der Gemeinnützigkeit – als eigenständige Stiftungen (sog. rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts) oder als unselbstständige Stiftungen (sog. Treuhandstiftungen) errichtet werden. Rechtsfähige Stiftungen haben dabei eine Rechtspersönlichkeit, d.h. sie können eigenständig Rechte und Pflichten begründen und sind selbst der Träger des Stiftungsvermögens. Unselbstständige Stiftungen hingegen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern werden von einem Treuhänder verwaltet, der für sie das Stiftungsvermögen – getrennt von seinem übrigen Vermögen – hält und verwaltet sowie die unselbstständige Stiftung im Rechtsverkehr vertritt. Doch nicht nur was die Frage „Gemein- oder Eigennnützigkeit“ bzw. „Eigenständigkeit oder Treuhandstiftung“ angeht bietet das Stiftungsrecht vielfältige Möglichkeiten. Auch was die Stiftungszwecke, Vermögensausstattung und -einsatz der Stiftung und deren Organisation anbelangt, besteht für den Stifter ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Aufgrund des „Ewigkeitsgedankens“ der Stiftung kann der Stiftung den Einfluss seiner Vorstellungen und Wünsche auf die Stiftungstätigkeit –  anders als bei anderen Rechtsformen – sogar über sein Versterben hinaus sicherstellen.

Die bei Stiftungen geltende Flexibilität bei der Gestaltung wird auch im Bereich der persönlichen Nachfolge geschätzt. Es kommt daher immer wieder vor, dass Stiftungen als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden oder bereits zu Lebzeiten Vermögen auf sie übertragen wird. Der Wunsch, der Gesellschaft „etwas zurück zu geben“ oder das Andenken an eine nahestehende Person zu wahren kann hierfür ebenso ein Grund sein wie der Gedanke, das vorhandene Vermögen – anstatt es auf die Erben und Vermächtnisnehmer zu verteilen – in einer (Familien-)Stiftung als Einheit zu erhalten. Wenn es sich bei dem übertragenen Vermögen um Gesellschaftsbeteiligungen handelt, sind dabei jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Stiftungen als Inhaber von Unternehmensbeteiligungen

Stiftungen können Unternehmensbeteiligungen halten. Namhafte Großunternehmen wie die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, die die größte Einzelaktionärin der ThyssenKrupp AG ist, oder die Carl-Zeiss-Stiftung, die u.a. Alleinaktionärin der Carl Zeiss AG ist, haben dies vorgemacht. Doch auch in kleineren Unternehmen kommen Stiftungen als Gesellschafter – und damit als Erbe oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters – in Betracht. Dies gilt vor allem dann, wenn dieser keine anderen Nachfolger hat oder die Gesellschaftsbeteiligung nicht zerschlagen will. Denkbar ist der Einsatz einer Stiftung dabei grundsätzlich für alle Gesellschaftsformen, sodass sie insbesondere Gesellschafterin einer AG, einer GmbH, einer KG (und zwar auch als Komplementär), einer OHG oder einer GbR sein kann. Es sind allerdings Besonderheiten zu berücksichtigen, die auch in einer neueren Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.08.2019 (Az. I-3 Wx 231/17) angesprochen wurden. Beispielsweise kann die unselbstständige Stiftung mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Gesellschafter sein, sondern der Treuhänder übernimmt diese Stellung für sie (die Beteiligung verwaltet er dann natürlich für die unselbstständige Stiftung ordnungsgemäß im Sondervermögen). Dies ist nicht nur bei der Formulierung letztwilliger Verfügungen zu berücksichtigen, sondern auch bei Maßnahmen gegenüber dem Handelsregister: so ist in die Gesellschafterliste (bei der GmbH) oder das Handelsregister (bei der OHG oder KG) nicht die unselbstständige Stiftung, sondern der Treuhänder als Gesellschafter einzutragen (und zwar regelmäßig ohne einen Zusatz, der ihn als „Treuhänder der XY-Stiftung“ ausweist). Unabhängig von der Stiftungsform können bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen, die der Eintragung in das Handelsregister bedürfen (z.B. Gesellschafterwechsel bei der OHG oder der KG) auf Stiftungen auch besondere Formvorschriften zu beachten sein. Da die Nachweise über die Rechtsnachfolge dem Handelsregister in notarieller Form vorliegen müssen, sollte in diesen Fällen die Einsetzung der Stiftung als Erbe oder Vermächtnisnehmer z.B. durch notarielles Testament oder Erbvertrag erfolgen.

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