Norbert Hebeis, Markenrecht

Gütesiegel und Klangmarken - Änderungen durch die Markenrechtsreform

Am 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Hauptziel der Reform war die Umsetzung der EU-Markenrichtlinie, also letztlich die Harmonisierung der Vorschriften des deutschen Markengesetzes mit den für EU-Marken geltenden Vorschriften der Unionsmarkenverordnung. Die sichtbarsten Änderungen sind die Einführung einer neuen Markenform, der sog. „Gewährleistungsmarke“, sowie der Wegfall des Erfordernisses grafischer Darstellbarkeit von Marken.

Die schon seit 2017 auf Unionsebene bestehende Gewährleistungsmarke wird nun auch in Deutschland eingeführt (§ 106a Markengesetz). Diese besondere Markenform zielt auf die in der Praxis wichtigen Prüf- oder Gütezeichen ab, die anders als „normale“ Marken nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienen, sondern den Verbrauchern eine besondere Qualität der Waren oder Dienstleistungen garantieren, beispielsweise Gütesiegel zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards.

Außerdem entfällt nun auch auf nationaler Ebene das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke (§ 8 Markengesetz). Grafisch nicht darstellbare Zeichen, wie etwa Geräusche oder Hologramme, können als Marke geschützt werden. Voraussetzung ist nur, dass die Marke im Register so dargestellt werden kann, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie die Öffentlichkeit den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Codes einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

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