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Vertragsauslegung: Vorrang hat der Parteiwille – auch gegenüber eindeutigem Wortlaut

Unter Einbeziehung der Gesamtumstände setzt sich im Rahmen der juristischen Auslegung der Parteiwille gegenüber dem eindeutigen Wortlaut durch.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Höhe einer Urlaubsausgleichszahlung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. In einer Betriebsvereinbarung von 1997 war geregelt, dass unter bestimmten Umständen die übergesetzlichen, jährlich nicht genommenen Urlaubstage eines jeden Arbeitsnehmers automatisch zu einem Stichtag im Folgejahr auf ein eigenes Urlaubsausgleichskonto (UAK) übertragen und gutgeschrieben werden. Das UAK wurde auf Stundenbasis geführt. Diese Betriebsvereinbarung wurde zum 31.12.2015 beendet. Die zum 31.12.2015 bestehenden Guthaben blieben bestehen. Als der Geschäftsbereich, dem die Klägerin zugeordnet war, mit Wirkung zum 01.01.2017 veräußert wurde, widersprach sie dem Betriebsübergang. Im Anschluss verhandelte sie die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, wobei sie ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Abrechnung des UAK bestand. Letztlich wurde ein Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. In Bezug auf den Urlaub enthielt der Aufhebungsvertrag, dass sich die Beklagte hinsichtlich des „Guthabens auf dem Urlaubsausgleichskonto in Höhe von 244,80 Tagen“ mit der Klägerin nach ihrem Ausscheiden in Verbindung setzt. In der Folgezeit rechnete die Beklagte das Guthaben auf dem UAK mit 244,80 Stunden ab. Auf den Einwand der Klägerin, es seien 244,80 Tage abzurechnen, teilte die Beklagte mit, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handele. Die Klägerin macht die Differenz klageweise geltend. Sie trägt erstinstanzlich vor, nur wegen der zusätzlichen Summe, die sie aus der Abrechnung des UAKs erwartet habe, habe sie den Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Es sei eine ausdrückliche Verständigung über den Umfang des UAK von 244,80 Tagen erfolgt. Die Beklagte wendete ein, es sei ersichtlich darum gegangen ordnungsgemäß abzurechnen und die Klägerin habe durch Einblick in ihr UAK wissen können, dass es sich nicht um 244,80 Tage handele. Die erste Instanz wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Das LAG wies die Klage ebenfalls als unbegründet ab (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2018, Az.: 5 Sa 173/18). Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es sich um einen Kontostand in Höhe von 244,80 Tagen gehandelt habe. Ferner erschloss sich dem LAG bereits rein rechnerisch, dass die Klägerin über die Dauer des Arbeitsverhältnisses maximal 190 Tage hätte ansammeln können. Zwar war im Vertrag ein Guthaben von 244,80 Tagen statt richtigerweise Stunden angegeben; nach dem objektiven Erklärungsinhalt liegt hierin aber ein offensichtlicher Fehler, der rational nicht hätte angenommen werden können. Dies ergab sich sowohl aus der vorgelagerten Korrespondenz als auch aus dem Wortlaut der Regelung. Es gehört zwar zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt bildet. Gleichzeitig gilt aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut vorgeht. Mit dieser Argumentation nahm das LAG, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, den auf die ordnungsgemäße Abrechnung des UAK begrenzten Parteiwillen an.

Hinweise für die Praxis

Aus dieser Entscheidung kann eine wichtige Lehre gezogen werden – eine der Hauptregeln bei der Erstellung von Aufhebungsvereinbarungen lautet: „Bezifferung der finanziellen Ansprüche“. Nur in der Nennung konkreter Eurobeträge liegt eine Rechtssicherheit, die einen späteren Streit um die Auslegung eines Regelungsgehalts vermeiden lässt.

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