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Schadensersatz für Fahrtkosten bei unwirksamer Versetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29.11.2019 (Az. 8 AZR 125/18) entschieden, dass die Tatsachengerichte zur Schätzung der Schadenshöhe die Regelungen des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen können, wenn ein Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes für sein Pendeln nach rechtswidriger Versetzung Erstattung der Kosten für Fahrten mit seinem privaten PKW verlangen kann.

Sachverhalt

Der bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigte Kläger hatte zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet. Die Beklagte versetzte ihn ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Der Kläger kam der Versetzung nach, erhob aber dagegen vor dem Arbeitsgericht Klage. In der zweiten Instanz dieses Rechtsstreits erklärte das Landesarbeitsgericht im Mai 2016 die Versetzung für unwirksam. Dennoch arbeitete der Kläger auf Weisung der Beklagten in der Zeit von Juni bis September 2016 weiter in Sachsen.

Mit seinem privaten PKW unternahm der Kläger wöchentlich Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen. Mit einer weiteren arbeitsgerichtlichen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten neben weiteren Positionen Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016. Er ist der Auffassung, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 EUR beanspruchen.

Unter anderem hinsichtlich der begehrten Fahrtkostenerstattung hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil insoweit hingegen teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich in Höhe der nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten zugesprochen. Die TGV sieht eine Kostenerstattung nur für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen vor.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers, mit der er u.a. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer weiterverfolgt, hatte insoweit vor dem Achten Senat des BAG Erfolg.

Wie das LAG bejaht auch das BAG einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Die Heranziehung der Bestimmungen der TGV zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO sei indessen nicht der richtige Maßstab. Vielmehr sind nach Ansicht des BAG die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz heranzuziehen. Danach ist für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 EUR zu zahlen. Eine Vorteilsausgleichung sei nicht veranlasst gewesen.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des BAG erinnert daran, dass Arbeitgeber mit einer sorgfältigen Prüfung von Versetzungsentscheidungen auch zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzforderungen gut beraten sind. Denn neben Fahrtkosten, für deren Höhe das BAG mit dieser Entscheidung einen klaren Maßstab vorgibt, kommen als weitere Schadensposten z.B. auch angemessene Kosten für eine Zweitwohnung in Betracht, sodass im Einzelfall beträchtliche Schadenssummen entstehen können.

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