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Altersprüfung beim Onlinehandel mit Alkohol

Auch Versandhändler müssen beim Verkauf alkoholischer Getränke Altersprüfungen durchführen, um den Anforderungen des Jugendschutzes gerecht zu werden. Solche Altersverifizierungen müssen zum einen vor dem Versand der alkoholischen Getränke erfolgen, zum anderen bei der persönlichen Aushändigung der Ware an den Kunden. Dies hat das LG Bochum in einem Verfügungsverfahren (Urteil vom 23.01.2019, Az. 13 O 1/19, n.rk.) entschieden.

Sachverhalt

Die Verfügungsbeklagte vertrieb über ihren Onlineshop alkoholische Getränke, ohne hierbei eine Altersüberprüfung vorzunehmen. Auf den Seiten des Onlineshops befand sich lediglich der Hinweis, der Vertrieb von alkoholischen Getränken erfolge nur an volljährige Personen. Die Verfügungsklägerin hielt dies nicht für ausreichend und erachtete in der konkreten Gestaltung einen Verstoß gegen § 9 JSchG. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, das LG Bochum gab diesem Antrag statt.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LG Bochum stelle das Angebot alkoholischer Getränke ohne Altersprüfungen im Wege des Versandhandels einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 JSchG dar. Diese Vorschrift bestimmt:

„In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.“

Auch soweit der Versandhandel nicht ausdrücklich von der Vorschrift erfasst sei, wie dies etwa für den Vertrieb jugendgefährdender Trägermedien im Versandhandel (§ 15 Nr. 5, § 12 Abs. 3 Nr.3 JSchG.) und für den Vertrieb von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (§ 10 Abs. 3 JSchG.) der Fall ist, finde § 9 Abs. 1 JSchG. Anwendung. Bei dem Angebot alkoholischer Erzeugnisse in einem Onlineshop handele es sich um eine „Abgabe in der Öffentlichkeit“. Bei einem Versandhandel sei das Angebot für eine Mehrzahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit den Anbietern verbunden sind, zugänglich, sodass das Merkmal „in der Öffentlichkeit“ erfüllt sei. Auch liege ein „Abgabe“ -Tatbestand vor, da durch den Versand die tatsächliche Gewalt über die Substanz verschafft werde. Die gesetzgeberische Intention des Jugendschutzgesetzes, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohols zu schützen, betreffe ebenfalls den Versandhandel. Vor diesem Hintergrund dürften Onlinehändler gleichermaßen wie Verkäufer in Gaststätten und Verkaufsstelle alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche (gegebenenfalls unter 16 Jahren) abgeben.

Daraus resultiere die Verpflichtung der Onlinehändler, einerseits das für die Bestellung erforderliche Alter bei der Bestellung zu prüfen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte nur an Personen abgegeben werden, die die jeweilige Altersgrenze erreicht haben. Zur Wahrung dieser Anforderungen genüge ein bloßer Hinweis auf der Internetseite, alkoholische Getränke würden nur an volljährige Personen abgegeben, nicht. Auch die etwaige Aufbringung eines Hinweisaufklebers, dass der Inhalt nur für über 18-Jährige bestimmt sei, erfülle die Anforderungen des § 9 Abs. 1 JSchG. nicht. Insoweit sei nämlich nicht sichergestellt, dass die alkoholischen Getränke nicht doch an Minderjährige bzw. Jugendliche gelangten.

Das Gericht hat die Untersagung sowohl gegenüber dem Webshop als auch dem Geschäftsführer persönlich ausgesprochen. Da es bei der Frage, wie der Webshop sicherstellt, dass bei dem Versandhandel mit Alkohol die Bestimmungen des § 9 JSchG eingehalten werden, um eine grundsätzliche Frage der Unternehmensorganisation handelt, haftet hierfür der Geschäftsführer auch persönlich.

Ausblick

Die Entscheidung des LG Bochum dürfte angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht das letzte Wort in dieser Rechtsfrage sein.

Die Versandhändler müssen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass sowohl die bestellende Person als auch diejenige Person, die das Paket tatsächlich in Empfang nimmt, das erforderliche Mindestalter erreicht haben. Wie die Versandhändler dies sicherstellen, bleibt ihnen überlassen. Als mögliche Maßnahmen hat das LG Bochum insoweit das Post-Ident-Verfahren der Deutschen Post sowie die Zusatzleistung „persönliche Übergabe“ benannt.

Die Entscheidung ist insoweit zu begrüßen, da nur durch Ergreifung solcher Sicherheitsmaßnahmen der Jugendschutz effektiv durchgesetzt werden und nur so ein Gleichlauf zwischen Versandhandel und Offlinehandel erzielt werden kann. Ob hierdurch der Versandhandel mit alkoholischen Getränken zum Erliegen kommt, wie teilweise befürchtet, bleibt abzuwarten, da davon auszugehen ist, dass die Versandhändler effektive und gleichsam wirtschaftliche Lösungen zur Einhaltung der einschlägigen Regelungen finden werden. Interessant wird demgegenüber sein, inwieweit sich die Anforderungen gerade bei der Zustellung von Bestellungen im Versandhandel auf andere Bereiche, in denen sensible Produkte versendet werden, wie dies etwa bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Fall ist, auswirken wird.

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