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Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Weitgehend unbemerkt neben dem Inkrafttreten der DSGVO, stand zum 9. Juni 2018 auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (sog. „Know-how-Richtlinie“) in nationales Recht an. Da die Richtlinienumsetzung nicht fristgerecht erfolgte, sind seit dem 9. Juni 2018 die bestehenden nationalen Vorschriften im Lichte der Richtlinie auszulegen.

Seit April 2018 liegt zumindest der Referentenentwurf des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“) vor, mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll. Öffentliches Interesse bestand insbesondere an den Vorgaben zum Geheimnisverrat durch sogenannte „Whistleblower“. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes, das erstmalig den Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfassend regeln soll, gehen aber weit über diese Einzelfrage hinaus.

Geschäftsgeheimnisse als Schutzgegenstand

Geschäftsgeheimnisse zu denen Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen zählen, werden gesetzlich definiert als geheime geschäftliche Informationen, die für ihren Inhaber einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

Anders als man vielleicht annehmen könnte, erfasst Know-how damit nicht die immateriellen Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster oder Designs, sondern das innerbetriebliche Wissen außerhalb dieser klassischen Schutzrechte. Vertrauliche Geschäftsinformationen sind beispielsweise Kundenlisten, Lieferanteninformationen oder Verträge.

Welche Neuerungen bringt das GeschGehG?

Die relevanteste Gesetzesänderung besteht darin, dass Geschäftsgeheimnisse in Zukunft nur noch geschützt sind, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Bislang reichte aus, dass Geschäftsinformationen nach dem Willen des Geheimnisinhabers geheim bleiben sollten. Wer sich zukünftig auf ein Geschäftsgeheimnis berufen möchte, wird nachweisen müssen, ausreichende Maßnahmen zu dessen Schutz getroffen zu haben. Als Geheimhaltungsmaßnahmen werden in der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf des GeschGehG physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen sowie vertragliche Sicherungsmechanismen genannt. Ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen, hängt insbesondere von der Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses ab. Gerade Unternehmen, deren Geschäft auf der Geheimhaltung bestimmter Informationen basiert, sind deshalb gehalten, zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob insoweit Handlungsbedarf besteht.

Bisher war umstritten, inwieweit das sog. „Reverse Engineering“, also die Rückentwicklung von Produkten, um Informationen über deren Herstellung zu erlangen, zulässig ist. Der Referentenentwurf des GeschGehG sieht vor, dass das „Reverse Engineering“ in Zukunft bei öffentlich zugänglichen Produkten grundsätzlich zulässig sein soll, solange dabei nicht gegen andere Bestimmungen, etwa das lauterkeitsrechtliche Nachahmungsverbot verstoßen wird. Damit handelt es sich um eine Einschränkung des Geheimnisschutzes gegenüber der bisherigen Rechtslage. Bei Produkten, die nicht der Öffentlichkeit angeboten, sondern nur einem oder mehreren Vertragspartnern zur Verfügung gestellt werden, kann und sollte man sich dagegen durch entsprechende Vertragsklauseln gegen die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch „Reverse Engineering“ absichern.

Auf Rechtsfolgenseite wird die unerlaubte Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnisses Verstößen gegen die klassischen Schutzrechte gleichgestellt und die Rechtsfolgen damit deutlich ausgeweitet. Der geschädigte Geheimnisinhaber kann stets Unterlassen, sowie bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln Auskunft und Schadensersatz verlangen. Falsch- oder Nichtauskünfte werden ebenfalls Schadensersatzpflichten auslösen. Daneben bleiben die bislang in den §§ 17 bis 19 UWG normierten Strafvorschriften weitgehend erhalten und werden in das GeschGehG integriert.

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