stefan lammel gesellschaftsrecht 1.jpg

Vorsteuerabzug aus Rechnungen - Ausstellungsdatum der Rechnung ausreichend für Angabe des Leistungszeitpunkts

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss Angaben zur Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Dabei kann nach § 31 Abs. 4 UStDV als Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun (Urteil vom 01.03.2018 – V R 18/17), dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung kann also als Angabe des Zeitpunkts der Lieferung bzw. Leistung im Sinne von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen sein. Die Steuerverwaltung darf sich nicht auf eine reine Prüfung der Rechnung beschränken, sondern muss auch die zusätzlichen, vom Steuerpflichtigen beigebrachten Informationen berücksichtigen. Dabei ist auch die Branchenüblichkeit zu berücksichtigen. Im Streitfall ging es um PKW-Lieferungen, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden waren.

Hat der BFH in der Vergangenheit bisweilen strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt, führt die neue Entscheidung nunmehr zu einer Erleichterung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Dennoch sollte auch in Zukunft auf eine sorgfältige Rechnungstellung geachtet werden. Denn wie der BFH betont, ist die Erleichterung des Vorsteuerabzugs einzelfallabhängig.

Kontakt > mehr