Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Verbindliche Auskunft - Vertragsentwürfe müssen vorgelegt werden

Eine verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzbehörde kann helfen, steuerliche Unsicherheiten in Bezug auf geplante Vorhaben zu verringern. Bei der Formulierung des Antrags auf Erteilung einer solchen verbindlichen Auskunft ist aber besondere Sorgfalt geboten. Wenn wichtige Details fehlen, bindet die Auskunft die Finanzbehörde im schlimmsten Fall nicht. Oder die Behörde kann, wenn sie die Unvollständigkeit des vorgelegten Sachverhalts erkennt, den Antrag ablehnen mit der Folge, dass vermeidbare Kosten entstehen.

Erforderlich ist unter anderem, dass der Antrag eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung enthält. Vorzutragen sind alle Tatsachen, die für den zu beurteilenden, noch nicht verwirklichten Sachverhalt von Bedeutung sind. Ausschlaggebend ist nicht nur die Perspektive des Antragstellers, sondern auch die der Finanzbehörden. Nach Auffassung des FG Nürnberg (Urteil v. 05.12.2017, 2 K 844/17) gehört etwa dazu, dass der Antragsteller grundsätzlich den vollen Vertragsentwurf (oder bestehenden Vertrag nebst beabsichtigten Änderungen) vorlegen muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Finanzgericht allerdings die Revision zu.

Ob im Einzelfall eine verbindliche Auskunft ein geeignetes Mittel ist, Steuerrisiken einzugrenzen, und welche Details bei der Antragstellung zu beachten sind, bedarf sorgfältiger Prüfung.

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