Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Oldtimer: Unwirksamkeit von Diebstahlklauseln

Das aufgrund einer Entscheidung des BGH nunmehr rechtskräftige Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.09.2016 (AZ. 12 U 90/16) wird die meisten Versicherer veranlassen müssen, ihre Diebstahlklausel in den Versicherungsbedingungen zu überarbeiten. Nahezu alle Versicherer haben in den Bedingungen geregelt, dass der Oldtimer für den Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn er nicht innerhalb eines Monats wieder zum Ort der Entwendung zurückgebracht wird. Das OLG betont, dass diese Klausel sowohl unangemessen als auch überraschend und deshalb rechtsunwirksam sei, § 307 BGB. Zwar seien derartige Übereignungsklauseln in der allgemeinen Kasko-Versicherung üblich und begegnen auch dort keinen Bedenken, weil es sich bei einem normalen Kfz in erster Linie um einen Gebrauchsgegenstand handele und es nicht zu der Besonderheit komme, dass der Eigentumsübergang im Falle des späteren Auffindens des Fahrzeuges zu einer Bereicherung des Versicherers führt. Das sei jedoch bei Oldtimerversicherungen grundlegend anders.

Denn hier besteht die Besonderheit, dass Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise nicht an Wert verlieren, sondern im Gegenteil eher eine Wertsteigerung erfahren. Damit führt der Eigentumsübergang im Fall eines verzögerten Wiederauffindens zu einer Bevorteilung des Versicherers, die noch erhöht wird, wenn die Ersatzleistung auf die Versicherungssumme beschränkt wird, die unter dem Wert des Oldtimers liegt. Es gehe zudem bei Oldtimern nicht um den reinen Gebrauchswert, zumal die Ersatzbeschaffung bei seltenen Modellen nicht ohne weiteres möglich sei. Gegenstand des Rechtsstreites war ein gestohlener Maserati. Die Versicherung hatte angekündigt, dem Versicherungsnehmer im Falle des Wiederauffindens das Fahrzeug nur zum aktuellen Verkehrswert zurückzugeben. Der Verkehrswert war aber zwischenzeitlich doppelt so hoch wie die von der Versicherung gezahlte Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer fühlte sich deutlich übervorteilt.

Das OLG weist darauf hin, dass Oldtimer im Rahmen der Diebstahlversicherung eher mit Wertsachen vergleichbar seien. Für Wertsachen bestehe üblicherweise kein automatischer Eigentumsübergang, sondern ein Wahlrecht zwischen Versicherungsleistung und wiederherbeigeschaffter Sache. Nur durch ein solches Wahlrecht könne bei Oldtimern ein Schutz des Versicherungsnehmers vor Übervorteilung durch die Versicherung gewährleistet werden.

Eine vorgenommene Überprüfung hat allerdings ergeben, dass die Versicherer eine Klauseländerung noch nicht vorgenommen haben. Es ist also Vorsicht geboten.

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