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Iran: Wiedereinführung der US-Nuklearsanktionen - Memorandum zu politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen

Am 8. Mai 2018 gab US-Präsident Donald Trump seine Entscheidung bekannt, aus der Atomvereinbarung mit Iran (JCPOA – gemeinsamer umfassender Aktionsplan) auszusteigen und – nach einer Übergangszeit - die Sanktionen wiedereinzuführen, die zur Außerkraftsetzung der Sanktionen im Rahmen des JCPOA aufgehoben worden waren. Wir möchten Ihnen einen Überblick über politische, wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen dieser Entscheidung geben.

A. Bedeutung für Politik und Wirtschaft

1. Politik

1.1 US- Vorgehen: In seiner ersten Rede als Außenminister verlas Mike Pompeo eine von ihm als „Grundvoraussetzungen“ bezeichnete 12-Punkte-Liste für einen neuen Umgang mit Iran und drohte dem Iran die härtesten Wirtschaftssanktionen der Geschichte an, sollte das Land diese Punkte nicht erfüllen. (Washington Post)

1.2 EU-Vorgehen: Die Europäische Union setzt sich dafür ein, die Wirkung der US-Sanktionen auf die europäische Geschäftswelt zu entschärfen und Schritte zu unternehmen, mit denen sich die Ausweitung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Iran beibehalten lässt, die seit der Aufhebung der Sanktionen beobachtet werden konnte.

  • Dies kann nur durch umfassende Maßnahmenpakete erreicht werden, die auf nationaler und europäischer Ebene umgesetzt werden.
  • Führende europäische Staaten versuchen, Ausnahmeregelungen für Branchen wie das Gesundheitswesen oder den Energiesektor zu erwirken, damit diese nicht in Konflikt mit den wiedereingeführten Sanktionen gegen den Iran geraten.
  • Des Weiteren bemühen sie sich um Zusicherungen, damit Finanzinstitutionen Transaktionen mit der iranischen Zentralbank durchführen können.
  • Den Europäern zufolge besteht aufgrund der US-Sanktionen die Gefahr, dass es nicht mehr möglich sein wird, ein 2015 erreichtes Atomabkommen aufrecht zu erhalten und mehr Ruhe in den angespannten Nahen Osten zu bringen. (CNBC)
  • Die Außen- und Finanzminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, hatten in einem gemeinsamen Schreiben an die USA ihr Bekenntnis zur Vereinbarung über das Atomprogramm Irans bekräftigt und an die USA appelliert, europäische Unternehmen von den Sanktionen auszunehmen.
  • Dem iranischen Außenminister Mohammed Dschawad Sarif zufolge werden europäische JCPOA-Partner 5.000 kleine und mittlere Unternehmen bekanntgeben, die mit iranischen Privatfirmen Joint-Ventures bilden. (Financial Tribune)

2. Wirtschaft

Trotz Zusicherungen seitens der EU, europäische Unternehmen würden bei ihrer Fortführung der Geschäfte mit Iran unterstützt und vor den US-Sanktionen geschützt, haben einige Firmen bereits ihre Absicht bekanntgegeben, bestehende Verbindungen zum Iran abzubrechen. (Forbes) Andererseits haben aber auch etliche global agierende Unternehmen bestätigt, sie würden (vorerst) im Iran bleiben. (Forbes)

Was Deutschland anbelangt, so könnten die aktuellen Umstände dazu führen, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten mit dem Iran einen massiven Einbruch erleiden, und die Situation nach der vollständigen Wiedereinführung aller US-Sanktionen der Lage vor Inkrafttreten des JCPOA am 16. Januar 2016 entspricht. Nur Unternehmen, die wenig USA-Geschäft haben und auch nicht indirekt von sekundären US-Sanktionen betroffen sind, werden keine Nachteile erleiden.

Der über das internationale Bankensystem abgewickelte Zahlungsverkehr mit dem Iran dürfte in besonderem Maße unter den sekundären US-Sanktionen zu leiden haben. In Süddeutschland gibt es jedoch sechs kleine Volksbanken, die trotz „härtester Sanktionen der Geschichte“ weiterhin Zahlungen in den Iran abwickeln. (Handelsblatt)

Mehreren europäische Quellen zufolge haben die französische, britische und deutsche Regierung dem Iran mitgeteilt, dass sie versuchen wollen, über ihre nationalen Zentralbanken das iranische Atomprogramm am Leben zu erhalten. (Wall Street Journal)

B. Recht

Bei dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) handelt es sich um ein internationales, multilaterales Dokument. Da nur die USA aus dem JCPOA ausgestiegen sind, besitzt die Atomvereinbarung für alle anderen Unterzeichnerstaaten weiterhin Gültigkeit. Darüber hinaus hat die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) wiederholt bestätigt, dass der Iran seine im Rahmen des JCPOA eingegangenen Nuklearverpflichtungen erfüllt. Dennoch wird es darauf hinauslaufen, dass alle Parteien mit (direktem oder indirektem) Interesse an den USA angesichts sekundärer US-Sanktionen ihre Geschäftsbeziehungen zum Iran massiv reduzieren oder einstellen werden.

1. US- Vorgehen

1.1 Überblick

Die US-Sanktionen lassen sich drei Kategorien zuordnen:

  • SDN-Liste: Hunderte von natürlichen und juristischen Personen stehen auf dieser Sanktionsliste der US-Exportkontrollbehörde OFAC (Office of Foreign Assets Control), die dem US-Finanzministerium untersteht.
  • Primäre Sanktionen: Embargo auf den Binnenhandel mit weitreichenden Einschränkungen im Hinblick auf Transaktionen für natürliche und juristische Personen in der Rechtshoheit der USA; d. h. US-Bürger, dauerhaft in den USA lebende Ausländer, juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften der USA oder einer anderen Gerichtsbarkeit innerhalb der USA organisiert sind (einschließlich ausländischer Niederlassungen) sowie sonstige Personen in den USA (selbst bei vorübergehendem Aufenthalt). Auch in USD abgewickelte Transaktionen fallen hierunter. Die Sanktionen könnten sowohl zivilrechtlicher (z. B. bis zu 250.000 USD oder bis zum zweifachen Transaktionswert und Aufnahme in die SDN-Liste) als auch strafrechtlicher (z. B. Gefängnisstrafe von bis zu 20 Jahren) Natur sein, auch drohen empfindliche Geldstrafen (1.000.000 USD) und sehr hohe Beratungskosten bei der Auseinandersetzung mit US-Behörden.
  • Sekundäre Sanktionen bezogen auf nicht in den USA befindliche natürliche und juristische Personen, unabhängig von deren Aufenthaltsort und deren Nationalität, die bestimmte, mit dem Iran in Zusammenhang stehende Geschäfte tätigen (siehe hierzu B.1.3 und B.1.4). Bei Verstoß gegen diese Sanktionen wird dem Betroffenen der Zugang zum US-Finanzsystem verwehrt, und er wird auf die SDN-Liste gesetzt und damit von Geschäften mit US-Unternehmen ausgeschlossen.

Die Richtlinie des US-Präsidenten vom 8. Mai 2018 sieht Folgendes, unten im Detail dargestellt, vor: (i) Die im Rahmen des JCPOA von der SDN-Liste gestrichenen Personen bzw. Firmen (Abschnitt 4.1.1,  Anhang II, JCPOA) werden erneut in die Liste aufgenommen, (ii) der Anwendungsbereich der primären US-Sanktionen ändert sich und (iii) die US- Behörden beginnen mit der Umsetzung einer 90- bzw. 180-Tage-Übergangsfrist für Geschäftsvorgänge in Zusammenhang mit dem Iran, die mit der Aufhebung der US-Sanktionen laut JCPOA in Einklang standen. Nach Ablauf dieser 90- bzw. 180-Tage-Übergangsfrist gelten die jeweiligen Sanktionen wieder in vollem Umfang. (Website des US- Finanzministeriums). Im Einzelnen:

1.2 Geänderter Anwendungsbereich primärer Sanktionen

Ausländische Tochtergesellschaften von US-Unternehmen galten bis zum Inkrafttreten des JCPOA als juristische Personen, die primären US-Sanktionen unterliegen. Mit dem JCPOA wurden sie teilweise von primären Sanktionen ausgenommen. Nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr.

1.3 90-Tage-Übergangsfrist

Seit dem 6. August 2018 unterliegt Folgendes erneut den US-Sanktionen gegen Iran (Nr. 1.2. der OFAC-FAQ):

  • Kauf bzw. Erwerb von US-Dollar-Banknoten durch die iranische Regierung;
  • Handel mit Gold bzw. Edelmetallen;
  • Verkauf, Belieferung bzw. Überführung in den oder aus dem Iran – auf direktem oder indirektem Wege – von Graphit, Rohmetallen oder Metallhalbzeugen wie Aluminium und Stahl, von Kohle und Software zur Integration von Industrieverfahren;
  • bedeutende Transaktionen in Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von iranischen Rial oder das Halten erheblicher Geldbeträge bzw. das Führen bedeutender Konten außerhalb des iranischen Hoheitsgebiets in iranischen Rial;
  • Kauf, Zeichnung oder Erleichterung der Ausgabe iranischer Staatsschulden;
  • Automobilbranche.

1.4 180-Tage-Übergangsfrist

Ab dem 4. November 2018 wird Folgendes erneut den US-Sanktionen gegen den Iran unterliegen (Nr. 1.3. der OFAC-FAQ):

  • Hafenbetreiber und Reedereien sowie der Schiffbau, unter anderem Sanktionen gegen die Reedereien Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) und South Shipping Line Iran sowie deren Tochtergesellschaften;
  • Transaktionen in der Erdölindustrie, unter anderem Sanktionen gegen die Unternehmen National Iranian Oil Company (NIOC), Naftiran Intertrade Company (NICO) und National Iranian Tanker Company (NITC), worunter z. B. der Kauf von Erdöl, Erdölprodukten und petrochemischen Erzeugnissen aus dem Iran fallen;
  • Transaktionen ausländischer Finanzinstitutionen mit der iranischen Zentralbank und mit bestimmten iranischen Finanzinstitutionen, die in Abschnitt 1245 des US-NDAA-Gesetzes von 2012 (National Defence Authorization Act for Fiscal Year 2012) aufgeführt sind;
  • Erbringung spezieller Zahlungsnachrichtendienstleistungen für die iranische Zentralbank und weitere iranische Finanzinstitutionen gemäß Beschreibung in Abschnitt 104(c)(2)(E)(ii) des US-CISADA-Gesetzes (Comprehensive Iran Sanctions and Divestment Act of 2010);
  • Erbringung von Underwriting-, Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen;
  • der Energiesektor.

2. EU-Vorgehen

2.1 Laufende Maßnahmen

Am 15. Mai 2018 gab die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, bekannt, dass die EU die Aufnahme von Arbeiten an einem mehrstufigen Maßnahmenpaket beschlossen hat, mit dem das Atomabkommen mit dem Iran aufrechterhalten werden soll. (The Guardian) Ihren Ausführungen zufolge würde Folgendes in das Maßnahmenpaket fallen:

  • Fortführung des Verkaufs iranischer Öl- und Gasprodukte;
  • rechtswirksame Bankgeschäfte mit dem Iran;
  • Fortführung der Verkehrsverbindungen per Wasser, Land, Luft und Schiene;
  • neue EU-Investitionen im Iran;
  • Finanzgeschäfte mit Banken, Versicherungen und im Handel;
  • Abwehrmechanismus zur Nichtigerklärung von US-Sanktionen für EU-Firmen.

Des Weiteren hat die EU am 6. Juni 2018 Folgendes bekanntgegeben:

2.2 Abwehrgesetz

Die EU beabsichtigt den Beschluss eines Abwehrgesetzes (Spiegel Online/Reuters), wonach

  • es EU-Bürgern untersagt ist, sich an extraterritorial wirkende US-Sanktionen zu halten,
  • es Unternehmen gestattet ist, sich durch diese Sanktionen entstandene Schäden von derjenigen Person ersetzen zu lassen, durch die sie verursacht wurden, und
  • im Ausland ergangene und auf diesen Sanktionen basierende Gerichtsurteile für die EU gegenstandslos sind.

Konkret würde die EU die Antiboykott-Verordnung (VO 2271/96) aktualisieren und in der Anlage nicht nur die Kuba-Sanktionen aus 1996 aufführen, sondern auch die neuen Iran-Sanktionen. Mit dieser erstmals angewandten Aktualisierungsmaßnahme würden EU-Firmen angewiesen, US-Sanktionen zu missachten. EU-Vertreter räumen ein, dass die Maßnahme einen Schutzmechanismus für kleine bis mittlere EU-Firmen darstellen könnte, die nur wenige Berührungspunkte mit den USA aufweisen. Für global agierende Großunternehmen, die insb. in das US-Finanzsystem eingebunden sind und Transaktionen in US-Dollar abwickeln, wird das Abwehrgesetz faktisch nichts nützen, da sie die Einhaltung der US-Sanktionen faktisch versuchen müssen, sicherzustellen. Die endgültige Entscheidung über den Beschluss der Maßnahme liegt nun bei dem Leitungsausschuss der EU, der sich aus den Finanzministern der 28 EU-Staaten zusammensetzt.

Für deutsche Unternehmen ändert sich hierdurch nichts, da sie auch bislang (jedenfalls in der Theorie) nach § 7 AWV ausländische Sanktionen nicht befolgen dürfen. 

2.3 Garantie über die Finanzierung von Maßnahmen in Iran

Die EU hat das offizielle Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen eingeleitet, damit die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen der EU-Haushaltsgarantie die Finanzierung von Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union im Iran beschließen kann.

  • Dies ermöglicht der EIB, EU-Investitionen im Iran zu fördern, und könnte sich vor allem für kleine und mittlere Unternehmen als besonders nützlich erweisen.
  • Alle einschlägigen Vorschriften und Verfahren gelten für einzelne Finanztransaktionen.
  • Der EIB zufolge können die US-Sanktionen gegen den Iran jedoch nicht ignoriert werden (Reuters), da schließlich knapp ein Drittel aller EIB-Darlehen in US-Dollar abgewickelt werden, wodurch für die abwickelnde Bank US-Sanktionen mit Wirkung seit August gelten. (Politico)

3. Schlussfolgerungen

Für europäische Unternehmen mit Interesse an Geschäftsbeziehungen im Iran lässt sich die Situation wie folgt zusammenfassen:

3.1 Sollten Sie einen Verstoß gegen die extraterritorialen sekundären US-Sanktionen hinnehmen, ändert sich für Sie nichts. Dann genügt es auch weiterhin, dass Sie Folgendes beachten:

  • Das Unternehmen hält die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (vom 23. März 2012) über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ein.
  • Das Unternehmen hält die Verordnung (EU) Nr. 428/2009 des Rates (vom 05. Mai 2009) über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) ein.
  • Der iranische Geschäftspartner ist weder in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (vom 23. März 2012) noch in der konsolidierten Liste für finanzielle Sanktionen der EU aufgeführt.

Im äußersten Fall könnte das Unternehmen in der SDN Liste (Specially Designated Nationals and Blocked Persons) aufgeführt und damit von vielen Geschäften mit US-amerikanischen und europäischen Unternehmen und US-Krediten und -Bankgeschäften ausgeschlossen werden.

3.2 Wenn Sie einen Verstoß gegen die extraterritorialen sekundären US-Sanktionen nicht hinnehmen möchten, die fragliche Geschäftstätigkeit jedoch nicht in den von der OFAC verbotenen Geschäftsfeldern stattfindet (siehe Punkte B.1.3 und B.1.4), sollte unbedingt überprüft werden, ob Folgendes ausgeschlossen werden kann:

  • Der iranische Geschäftspartner, seine Anteilseigner oder Verwaltungsratsmitglieder stehen auf der Sanktionsliste der OFAC.
  • Die zu verkaufenden Waren oder Dienstleistungen oder die Abwicklung der Transaktion stehen in gewisser Verbindung zu den USA (etwa: Anteil von mehr als 10 % US-Waren, Einfluss von amerikanischen Staatsbürgern oder Visumsbesitzern, Zahlung in US-Dollar).

Bei Einhaltung dieser Anforderungen scheidet ein Verstoß gegen das US-Recht aus, allerdings sollte die jeweilige Transaktion vorsorglich vorab rechtlich geprüft werden.

3.3 Wenn Sie einen Verstoß gegen die extraterritorialen sekundären US-Sanktionen nicht hinnehmen möchten, die fragliche Geschäftstätigkeit aber in den von der OFAC verbotenen Geschäftsfeldern stattfindet (siehe Punkte B.1.3 und B.1.4), sollten Sie wegen der OFAC-Bekanntmachung

„alle erforderlichen Schritte unternehmen, um diese Tätigkeiten bis zum 6. August 2018 bzw. bis zum 4. November 2018 einzustellen, um Sanktionen bzw. eine Durchsetzungsmaßnahme nach US-Recht zu vermeiden“ (Nr. 2.1. der OFAC-FAQ).

Anschließend gilt:

  • Wenn für Sie vertragsgemäß ein Kündigungsrecht besteht, sollten Sie davon Gebrauch machen.
  • Wenn für Sie vertragsgemäß kein Kündigungsrecht besteht, sollten Sie mit Ihrem iranischen Geschäftspartner einen Kompromiss aushandeln. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist häufig nicht möglich, wäre aber jeweils im Detail zu prüfen.
  • Zahlungsverpflichtungen, die aus vor dem 8. Mai 2018 abgeschlossenen Verträgen beruhen, dürfen weiterhin erfüllt werden: Sollten Sie

„nach Ablauf der Übergangsfrist am 6. August 2018 bzw. bis zum 4. November 2018 für die gegenüber einem iranischen Geschäftspartner vor dem 6. August 2018 bzw. vor dem 4. November 2018 entsprechend einem schriftlichen Vertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung, der/die vor dem 8. Mai 2018 geschlossen wurde, für vollständig gelieferte Waren bzw. vollständig erbrachte Dienstleistungen noch Zahlungen schulden und sollten diese Geschäftsvorgänge den zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung geltenden US-Sanktionen entsprochen haben, würde die US-Regierung der nicht in den USA und nicht in Iran ansässigen Person den Empfang der Zahlung für diese Waren bzw. Dienstleistungen entsprechend den Bedingungen des schriftlichen Vertrags bzw. der schriftlichen Vereinbarung gestatten,“

so die OFAC (Nr. 2.1. der OFAC-FAQ).

Ansprechpartner:
Emad Tabatabaei und Dr. Barbara Mayer

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