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Aktuelle Entscheidung zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft hat der Geschäftsführer bei der Vorschau auf die kommenden drei Wochen nicht nur die innerhalb dieses Zeitraums fällig werdenden Forderungen, sondern auch die neu fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) berücksichtigen.

Hintergrund der BGH-Entscheidung: Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH und wurde von deren Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG in Anspruch genommen. Danach haftet ein Geschäftsführer für alle Abflüsse aus dem Vermögen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch erfolgen. Der Insolvenzverwalter verlangte Ersatz für Zahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag veranlasst worden waren. Er begründete dies damit, die Gesellschaft sei schon ein Jahr vor der Antragstellung zahlungsunfähig gewesen. Entscheidend war daher, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Zahlungen bereits eingetreten war.

Die Entscheidung des BGH: auch fällig werdende Verbindlichkeiten sind einzustellen

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Reichen die vorhandenen flüssigen Mittel aus um wenigstens 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, liegt nur eine sog. Zahlungsstockung (und noch keine Zahlungsunfähigkeit) vor, wenn die Deckungslücke in den kommenden drei Wochen geschlossen werden kann. Für diese Vorschau über drei Wochen war bisher unklar, ob nur die flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II) auf der Aktivseite oder auch die innerhalb der drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) auf der Passivseite einzustellen sind. Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Passiva II einzubeziehen sind. Es ist also nicht ausreichend, dass die am Stichtag bestehende Lücke durch die in den kommenden drei Wochen flüssig zu machenden Mittel geschlossen werden kann. Die Vorschau muss vielmehr zeigen, dass im drei-Wochen-Zeitraum die Lücke auch unter Berücksichtigung (d.h. Bezahlung) der neu fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig geschlossen werden kann.

Die Auswirkungen des Urteils für die Praxis

Ob die sog. Passiva II in die drei-Wochen-Vorschau einzubeziehen sind, hatte der BGH bisher offen gelassen. In der Folge entstand zu dieser Frage ein Streit in der juristischen Fachliteratur und Unklarheit in der Praxis. Dies zeigte sich z.B. im IDW Standard S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (Stand: 29.01.2015), der diese Frage nicht eindeutig beantwortet. Das Urteil des BGH schafft nun Klarheit darüber, wie die Zahlungsunfähigkeit in der Abgrenzung zur Zahlungsstockung rechnerisch zu ermitteln ist.

Bei der Prüfung der möglichen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben Geschäftsführer und ihre Berater nun eine klare Vorgabe: Auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) sind bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ist nicht nur für die Haftung von Geschäftsführern aus § 64 GmbHG sondern auch für die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) relevant. Darüber hinaus ist die Feststellung dieses Zeitpunktes für die meisten Tatbestände der Insolvenzanfechtung ausschlaggebend.

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