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Schadenersatzanspruch von Gläubigern gegen GmbH-Liquidator

Ein im Rahmen der Liquidation nicht befriedigter Gläubiger hat jedenfalls nach Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister einen Schadenersatzanspruch gegen den Liquidator.

Hintergrund

Die Klägerin hatte gegen eine GmbH Vergütungsansprüche, welche vom Beklagen, dem Liquidator der GmbH, im Liquidationsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Nach Abschluss der Liquidation wurde die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht, ohne dass die Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllt worden waren. Daraufhin klagte die Klägerin erfolgreich gegen den Liquidator auf Zahlung ihrer ausstehenden Vergütung.

Das Urteil des BGH vom 13.03.2018, Az.: II ZR 158/16

Entsprechend den Vorinstanzen entschied der BGH, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Direktanspruch auf Zahlung ihrer ausstehenden Vergütung habe. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung aktienrechtlicher Regelungen (§§ 268 Abs. 2 S.1, 93 Abs. 5 AktG), nach denen Gläubiger, die bei der Abwicklung einer Aktiengesellschaft übergangen wurden, ein entsprechender Ersatzanspruch gegen den Abwickler zusteht. Nach Auffassung des BGH bedarf es zum Schutz der Gläubiger auch bei einer GmbH eines solchen Direktanspruchs gegen den Liquidator.

Anmerkung

Es ist zu begrüßen, dass der BGH nun Gesellschaftsgläubigern, die bei der Liquidation ihres (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten) Schuldners übergangen wurden, einen direkten Anspruch gegen den Liquidator zugesteht. Denn nun müssen die Gläubiger nicht mehr erst  ein zeit- und kostenintensives Verfahren zur Nachtragsliquidation beantragen und anschließend ebenso aufwendig den Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Liquidator pfänden, sondern können direkt den Liquidator in Anspruch nehmen. Auf diese Weise können zugunsten des Gläubigers ebenso wie zugunsten der staatlichen Gerichte unnötige Register- und Zwangsvollstreckungsverfahren vermieden werden. Auch nach dem Urteil des BGH sind Einzelfragen allerdings noch offen. So bleibt beispielsweise abzuwarten, ob ein Direktanspruch nur anerkannt wird, wenn lediglich ein übergangener Gläubiger vorhanden ist oder ob dieser auch besteht, wenn mehrere Gläubiger übergangen wurden. Gegebenenfalls wird in letzterem Fall auch weiterhin die Durchführung einer Nachtragsliquidation mit anschließender Pfändung des Ersatzanspruchs der GmbH gegen den Liquidator erforderlich sein.

Für die Liquidatoren von GmbHs sollte die Entscheidung des BGH ein Anlass sein, bei der Berücksichtigung und Befriedigung von Gläubigerforderungen erhöhte Achtsamkeit walten zu lassen. Denn bei Fehlern des Liquidators drohen nicht mehr nur Ansprüche der Gesellschaft – deren Geltendmachung der Liquidator angesichts des in vielen Fällen mangelnden Durchsetzungsinteresses der GmbH häufig nicht befürchten muss –, sondern außerdem Direktansprüche des übergangenen und eine Geltendmachung und Vollstreckung üblicherweise wesentlich stärker betreibenden Gläubigers.

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