Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Dieselgate landet vor dem Bundesgerichtshof

Anfang des kommenden Jahres, am 9. Januar, wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der Klage eines Dieselfahrers befassen.

Gegenstand der Klage eines Škoda-Fahrers ist allerdings nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern ein Minderungsanspruch. Er fordert von seinem Autohändler wegen Wertverlusts 5500 Euro zurück, was einer Minderung des Kaufpreises um 20 Prozent entspricht. Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH wird mit Sicherheit eine Signalwirkung haben. Allerdings ist der Sachverhalt nicht geeignet, alle mit der Abgasaffäre verbundenen Rechtsfragen zu klären, zumal die Motorsoftware bei dem Fahrzeug im Einverständnis mit dem Kläger aktualisiert worden war.

Beim OLG Dresden war die Klage am mangelnden Nachweis einer Wertminderung gescheitert. Der BGH wird sich zuvor auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Autohändler überhaupt haftet. Wenn es sich nämlich bei dem Händler nicht um einen Retailbetrieb des Autoherstellers handelt, hat der Händler das Fahrzeug verkauft, ohne von der Abgasmanipulation zu wissen.

Der ganz überwiegende Teil aller unterinstanzlichen Gerichte hat schon deswegen eine Haftung des Händlers -zu Recht - abgelehnt. Es ist zu hoffen, dass sich der BGH mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzt, weil damit in allen Fällen, in denen der Händler in die Klage einbezogen wurde, eine grundsätzliche Klärung erzielt werden würde. Mit der Höhe einer Wertminderung, dem Nutzungsersatz für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag und ähnlichen Fragen wird sich der BGH aber wohl nicht befassen -obwohl es angesichts der Flut der Rechtsstreitigkeiten und des Volumens der ausgetauschten Schriftsätze angebracht wäre.

Nicht übersehen darf man auch: Entscheidungen gegen den Autohändler und den Hersteller sind selten, weil sich die Hersteller bei einer drohenden Niederlage ganz schnell vergleichen, um einen Präzedenzfall zu vermeiden.

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