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Geschäftsführer einer Managementberatung kein Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 18.01.2018 (7 Sa 292/17) entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft kein Arbeitnehmer sei, weshalb das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung komme. Das LAG hat die Revision gegen seine Entscheidung  nicht zugelassen.

Sachverhalt

Der Kläger wurde 2004 bei der Beklagten nach einem Quereinstieg angestellt als "vice president" (damalige Bezeichnung für Partner). Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein "transfer agreement", nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben.

Die Beklagte bestellte im Jahr 2005 über 100 Partner zu Geschäftsführern, darunter auch den Kläger. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte zunächst nicht.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger stand ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung. Es war ihm aber auch gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger nicht vorgegeben. Seine Reisetätigkeit konnte er ohne Genehmigung der Beklagten durchführen, die Abwicklung unterlag lediglich der Reiserichtlinie der Beklagten. Der Kläger bezog zuletzt unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile durchschnittlich ca. 91.500 Euro brutto pro Monat.

Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Das LAG entschied, dass die Klage zwar zulässig sei. Insbesondere sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, da für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit die Behauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, ausreiche. 

Die Klage sei aber nicht begründet, so die Kammer weiter. Der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer anzusehen, weshalb er sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im "transfer agreement" von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Das LAG konnte eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit nicht ausreichend erkennen.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Köln liegt bislang nur als Pressemitteilung vor, so dass die detaillierte Begründung noch aussteht. Interessant könnte dabei sein, dass die Beratungsgesellschaft über außerordentlich viele Geschäftsführer verfügt, was eher ungewöhnlich ist. Nichts ändern wird dies aber an der Bewertung der tatsächlichen Position des Klägers, insbesondere seiner Weisungsfreiheit. Die Entscheidung dürfte daher nur konsequent sein.

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