Dr. Frank Jungfleisch, GesellschaftsrechtSebastian Hoegl, Gesellschaftsrecht

Neue Informationspflicht für Betreiber von Online-Shops und Plattformen

Am 9. Januar 2016 ist die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU/524/2013) in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung soll eine Online-Plattform geschaffen werden (die „OS-Plattform"), um Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die ihre Waren und/oder Dienstleistungen online verkaufen, außergerichtlich zu lösen.

Unternehmer sind nicht verpflichtet, sich an einer solchen außergerichtlichen Streitbeilegung zu beteiligen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Kunden auf die Möglichkeit dieses Verfahrens hinzuweisen. Hierzu müssen die Unternehmer unter anderem einen Link auf die „OS-Plattform" setzen, was nach allgemeiner Einschätzung am besten innerhalb des Impressums erfolgen sollte. Die zusätzlich normierte Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist nicht neu und ergibt sich bereits aus der Regelung zur Impressumspflicht (§ 5 TMG).

Die „OS-Plattform" soll allerdings erst ab dem 15. Februar 2016 betriebsbereit sein. Unter dem Link http://ec.europa.eu/odr/ ist bis dahin lediglich eine allgemeine Information in englischer Sprache zu erreichen.

Diese Informationspflicht betrifft alle Unternehmen, die online innerhalb der Europäischen Union Waren und/oder Dienstleistungen an Endverbraucher vertreiben. Unklar ist, ob ein Verstoß gegen diese Informationspflicht als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Die Mitgliedsstaaten müssen nach dem Wortlaut der Verordnung jedenfalls dafür Sorge tragen, dass Sanktionen gegen Verstöße „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sind. Vor diesem Hintergrund sollten Betreiber von Online-Shops und gewerblichen Plattformen diesen Informationspflichten unbedingt nachkommen. Auch wenn die „OS-Plattform" derzeit noch nicht betriebsbereit ist, sollte dies bereits jetzt erfolgen.

Zudem wird der Bundesrat noch im Januar 2016 über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) entscheiden, so dass dieses Gesetz zum 01.04.2016 in Kraft treten kann. Demnach werden Unternehmer wohl ab Januar 2017 auf ihrer Webseite und zusätzlich in den eigenen AGB darüber informieren müssen, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Ausnahme von dieser zusätzlichen Informationspflicht soll lediglich für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern gelten.

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