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Kreditversicherung: Obliegenheit zur Meldung „negativer Informationen" vom OLG Köln für wirksam erachtet

Das OLG Köln hat in seinem bisher nicht veröffentlichtem Urteil vom 13.08.2013 (Az. 9 U 44/12) entschieden, dass eine in einem Kreditversicherungsvertrag enthaltene Obliegenheit zur Mitteilung „negativer Informationen", die zu einem Schaden führen können, wirksam ist. Versicherungsnehmer sollten daher - soweit eine entsprechende Klausel in den Kreditversicherungsverträgen enthalten ist - jede Information, die möglicherweise auf einen Zahlungsausfall bei Kunden bzw. auf den möglichen Eintritt eines Versicherungsfalls hindeuten könnte, unverzüglich dem Versicherer mitteilen. Ansonsten gefährden sie ihren Versicherungsschutz. Dies betrifft auch Umstände, die bei der Abwicklung von nicht versicherten Forderungen zur Kenntnis des Versicherungsnehmers gelangen.

In dem OLG Köln entschiedenen Fall war in einem Kreditversicherungsvertrag eine Anzeigeobliegenheit enthalten. Nach dieser Obliegenheit war die Versicherungsnehmerin während der Laufzeit des Vertrages u.a. gehalten, dem Versicherer sämtliche „negative Informationen", die zu einem Schaden führen konnten, mitzuteilen. Ergänzt wurde diese Regelung durch konkret benannte Beispiele von „negativen Informationen". Die klagende Versicherungsnehmerin teilte dem beklagten Versicherer nicht mit, dass es bei einem versicherten Kunden in der Vergangenheit zu Umschuldungsmaßnahmen gekommen war. Die Klägerin versuchte, dies damit zu rechtfertigen, dass die im Versicherungsvertrag enthaltene umfassende Anzeigeobliegenheit mit den Regelungen zum AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) nicht vereinbar sei und daher nicht beachtet werden müsste. Ferner trug sie im Prozess vor, dass die Umschuldung keine „negative Information" im Sinne der streitgegenständlichen Anzeigeobliegenheit darstelle, da die Umschuldung - so der bestrittene Vortrag der Klägerin - nicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des unter dem Kreditversicherungsvertrag versicherten Kunden erfolgt sei.

Das OLG Köln wies die Klage der Versicherungsnehmerin gegen den Kreditversicherer ab und bestätigte damit das Urteil des LG Köln vom 26.01.2012 (Az. 24 O 378/09). Im Wesentlichen begründete das Gericht die klageabweisende Entscheidung damit, dass die Umschuldungsmaßnahme aufgrund der im Kreditversicherungsvertrag geregelten Anzeigeobliegenheit von der Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer anzuzeigen gewesen wäre und daher der Versicherer wegen der Nichtanzeige dieses Umstands aufgrund der Anzeigeobliegenheit vollständig leistungsfrei geworden sei. Das Gericht ging in dessen Urteil insbesondere von der Wirksamkeit der Anzeigeobliegenheitsklausel aus, da „Bedenken gegen die Wirksamkeit" dieser Klausel nicht bestehen würden und diese insbesondere unter Zugrundelegung des Verständnisses eines „kaufmännischen Versicherungsnehmers" hinreichend transparent sei.

Gegen das Urteil des OLG Köln hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az. IV ZR 325/13) eingelegt, so dass das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig ist.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Revision gegen das Urteil annimmt und, falls ja, die Ansicht des OLG Köln zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Anzeigeobliegenheit teilt. Bis der BGH ggf. eine vom OLG Köln abweichende Entscheidung in dieser Angelegenheit trifft, sind Versicherungsnehmer eines Kreditversicherungsvertrages, in dem eine Anzeigeobliegenheit bezüglich „negativer Informationen" enthalten ist, gut beraten, sämtliche Umstände, die auf einen möglichen zukünftigen Zahlungsausfall eines versicherten Abnehmers bzw. auf den möglichen Eintritt eines Versicherungsfalles hindeuten, dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie wegen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit keine Leistung im Schadenfall vom Versicherer erhalten. Um sicherzustellen, dass diesen Anforderungen genügt werden kann, ist von den Versicherungsnehmern insbesondere auf einen ausreichenden internen Informationsaustausch zu achten.

Dr. Michael Fortmann

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