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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug - Anpassungsbedarf bei AGB

Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten, das die freie Vereinbarkeit von Zahlungsfristen einschränkt. Auch Prüf- und Abnahmefristen, von denen die Fälligkeit von einer Zahlung abhängt, werden begrenzt. AGB, die entsprechende Regelungen enthalten, müssen angepasst werden.

Längere Fristen unwirksam

Das Gesetz unterscheidet zwischen individuell vereinbarten Fristen und solchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Individualvertraglich können Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen und Prüf- und Abnahmefristen von bis zu 30 Tagen ohne Einschränkung vereinbart werden. Längere Fristen sind nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung wirksam und nur dann, wenn sie für den Vertragspartner nicht grob unbillig sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung kann zwar auch mündlich getroffen werden, wird jedoch häufig nur bei schriftlicher Fassung nachweisbar sein.

In AGB dürfen Zahlungsfristen den Gläubiger nicht unangemessen benachteiligen, was nach dem neuen Gesetz in der Regel nur bei Zahlungsfristen bis zu 30 Tagen und Prüf- und Abnahmefristen von bis zu 15 Tagen gewährleistet ist. Klauseln in Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die längere Fristen vorsehen, sind dadurch regelmäßig unwirksam. Dies gilt auch für Klauseln in Verträgen, soweit sie vom Zahlungsschuldner einseitig vorgegeben und nicht individuell ausgehandelt werden. Auch solche Klauseln gelten regelmäßig als AGB.

Höherer Verzugszins

Außerdem hebt das Gesetz den Verzugszins zwischen Unternehmen von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an. Abweichende Vereinbarungen sind nur noch wirksam, wenn sie für den Gläubiger nicht grob unbillig sind. Beim derzeit niedrigen Zinsniveau wird eine gewisse Einschränkung noch nicht als grob unbillig anzusehen sein, wenn sie dem Gläubiger den Nachweis eines darüber hinaus gehenden Schadens gestattet. Man wird jedoch abwarten müssen, wie die Rechtsprechung die neue Regelung konkretisiert.

Änderungsbedarf

Unternehmen sollten Ihre Einkaufs-AGB und Musterverträge anpassen, um eine Unwirksamkeit der Klauseln zu vermeiden. Dabei wird man Zahlungsfristen i.d.R. auf 30 Tage begrenzen müssen. Dies stellt gegenüber der gesetzlichen Regelung, die eine sofortige Fälligkeit von Zahlungen bei Rechnungserhalt vorsieht, noch immer einen Vorteil dar.

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