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Neue Preisangabenverordnung

Zum 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Hintergrund sind insoweit neue europarechtliche Vorgaben, die vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen sind.

Einheitlicher Referenzpreis

Eine wichtige Neuerung beinhaltet die Pflicht zur Grundpreisangabe. Während nach der aktuellen Rechtslage es möglich ist, den Grundpreis nicht nur in Bezug auf 1 kg, 1 l oder 1 m anzugeben, sondern bei Gebindegrößen von unter 250 g oder 250 ml diesen auch bezogen auf 100 g oder 100 ml anzugeben, ist nun zwingend vorgeschrieben, dass stets die Bezugsgröße 1 kg oder 1 l sein müssen, ausgenommen bei loser Ware. Die Untergrenze, bei der auf eine Grundpreisangabe verzichtet werden kann, bleibt, so wie bisher, für Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 g oder 10 ml verfügen.

Dies wird insbesondere in Branchen, in denen die Gebindegrößen meistens kleiner sind, etwa bei Apotheken oder Drogerien, dazu führen, dass hier nun utopische Preise als Referenzpreis angegeben werden, die voraussichtlich keinem Verbraucher mehr Klarheit schaffen.

Preisangabenpflicht bei Preisermäßigung

Während es sich hierbei nur um eine Änderung einer bereits bestehenden Regelung handelt, findet sich in § 11 eine Neuregelung, die eine zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigung für Waren beinhaltet:

„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

Diese Neuregelung gilt für sogenannte Streichpreise. Wird mit Streichpreisen geworben und ein aktuell niedrigerer Preis im Verhältnis zu einem ursprünglich höheren Preis gegenübergestellt, so muss, um eine sogenannte Preisschaukelei zu vermeiden, nunmehr zusammen mit dem Streichpreis der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung gefordert wurde. Insbesondere Plattformen und Shopbetreiber im Internet, die häufig kurzfristige Preisanpassungen und Angebote vornehmen, müssen nunmehr besonders aufpassen, dass insoweit ihnen nicht ein Verstoß gegen diese Vorschrift nachgewiesen wird. Wird demgegenüber mit einem Angebotspreis geworben, mag er als Knallerpreis oder in anderer Weise hervorgehoben werden, ohne dass zugleich eine Preisgegenüberstellung stattfindet, bedarf es derartiger Angaben nicht.

Anknüpfungspunkt ist für die 30 Tages-Frist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher wirksam, also gewährt wird. Die Verpflichtung bleibt somit bestehen, auch wenn der niedrigere Preis für einen längeren Zeitraum, etwa auch über 30 Tage hinaus gewährt wird.

Bei einem Verkauf der Produkte über verschiedene Vertriebskanäle, soll der niedrigste Gesamtpreis des jeweiligen Vertriebskanals maßgeblich sein, für den die Bekanntgabe der Preisermäßigung erfolgt. Wird demgegenüber mit dem UVP geworben, bedarf es einem derartigen Hinweis auf den Preis, der innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde, nicht, sofern nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich beim UVP um den zuvor verlangten Preis handelt.

Neue Abmahnrisiken?

Da es sich bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung um solche handelt, bei denen es Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden möglich ist, diese mittels des Wettbewerbsrechts durchzusetzen, steht zu befürchten, dass nach dem Inkrafttreten am 28. Mai 2022 zu einer nicht unerheblichen Zahl von Abmahnungen kommen wird. Es ist daher erforderlich, sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen, um hier unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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