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Transparenzregister: Keine Einsichtnahme der Öffentlichkeit mehr?!

Seit 2017 sind die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften in das elektronische Transparenzregister einzutragen. Seit dem letzten Jahr galt das ausnahmslos auch für Gesellschaften, bei denen sich diese Angaben bereits aus dem Handelsregister ergaben. Ziel des Transparenzregisters ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

In das Transparenzregister können nicht nur Finanz- und Steuerbehörden und die Personen, die besondere Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention erfüllen müssen (z.B. Kreditinstitute, Notare, Steuerberater und Rechtsanwälte), Einsicht nehmen, sondern – bisher – alle Mitglieder der Öffentlichkeit. Erforderlich war lediglich eine elektronische Registrierung.

Das könnte sich in Zukunft ändern. Der EuGH hat am 22.11.2022 (Az. C-37/20 und C-601/20) entschieden, dass ein unbeschränkter Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister gegen Europarecht verstößt. Wenn eine unbegrenzte Zahl an Personen in das Transparenzregister Einsicht nehmen könne, sei die Gefahr eines Missbrauchs der Information (z.B. für Straftaten) zu groß. Ein unbegrenztes Einsichtnahmerecht (konkret: die zugrundeliegende Geldwäscherichtlinie, die dies erlaubt) sei zu weitgehend.

Das Urteil des EuGH erging zwar zunächst für das Transparenzregister in Luxemburg. Für Deutschland stellen sich aber die gleichen Fragen, weil auch hier der Zugang zum Transparenzregister grundsätzlich jedem und jeder offenstand. Es ist davon auszugehen, dass das in Zukunft nicht mehr der Fall sein und der Zugang zum Transparenzregister an das Vorliegen eines berechtigten Einsichtsinteresses geknüpft wird.

Das deutsche Transparenzregister scheint bereits auf das Urteil des EuGH reagiert zu haben: Auf Anträge auf Einsichtnahme, die als „Mitglied der Öffentlichkeit“ gestellt werden, reagiert das Transparenzregister aktuell mit ungewohnt langen Bearbeitungszeiten.

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