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Keine Fortsetzung einer GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, kann eine GmbH auch bei Wegfall der Insolvenzgründe nicht fortgesetzt werden.

Hintergrund

Dem Beschluss des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht wies den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig zurück. Die Auflösung der GmbH wurde im April 2007 in das Handelsregister eingetragen.

Am 29. Mai 2020 beschlossen die Gesellschafter die Sitzverlegung, die Änderung des Unternehmensgegenstands und die Fortsetzung der GmbH. Bei der Anmeldung versicherte der Liquidator, dass kein Insolvenzgrund mehr bestehe, insbesondere, dass die Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen nicht übersteigen. Er überwies der GmbH zudem einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 mit dem Verwendungszweck „Einzahlung Stammkapital“.

Das Registergericht hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen beim OLG Frankfurt a.M. erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Der Beschluss des BGH vom 25.01.2022 (Az. II ZB 8/21)

Die weitere Rechtsbeschwerde zum BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg. Wird ein Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt, wird die GmbH durch den Ablehnungsbeschluss aufgelöst. Nach Ansicht des BGH bestehe in diesem Fall keine Möglichkeit, die Gesellschaft durch Beschluss fortsetzen zu können, auch wenn ein Insolvenzgrund tatsächlich nicht mehr besteht und eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt.

Der Gesetzgeber habe im GmbH-Gesetz keine Möglichkeit vorgesehen, die Gesellschaft in diesem Fall fortzusetzen. An dieser Rechtslage ändert auch ein Fortsetzungsbeschluss nichts. Gegen einen solchen Beschluss spreche schon, dass keine gesetzliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife tatsächlich überwunden ist. Die Regelung diene dem Gläubigerschutz und bezwecke, eine Gesellschaft sofort von der Teilnahme am Rechtsverkehr auszuschließen, wenn sie nicht einmal über ein Vermögen verfügt, das zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH ist richtig. Das Gesetz sieht in § 60 Abs. 1 GmbH-Gesetz Fälle vor, in denen die GmbH aufgelöst wird. Mit Auflösung tritt diese in das Abwicklungsstadium ein. Dies kann die Liquidation, aber auch die Insolvenz sein. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, steht fest, dass die GmbH nicht einmal das Vermögen besitzt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Zustand kann der Geschäftsführer das restliche Vermögen verwenden, um die Gläubiger teilweise zu befriedigen. Anschließend muss die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Die in § 60 Abs. 1 GmbHG aufgeführten Fälle ermöglichen eine Fortsetzung der GmbH aber nur in bestimmten Fällen. Beschließen die Gesellschafter z.B. die Liquidation, können sie durch einen Fortsetzungsbeschluss davon wieder Abstand nehmen. Für den Fall der Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse fehlt diese Möglichkeit jedoch. Es besteht also schon von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, die GmbH fortzusetzen.

Dies ist für die Gläubiger ärgerlich, denn in eine nahezu vermögenslose Gesellschaft, welche dazu nicht mehr fortgesetzt werden kann, wird kein Gesellschafter Geld nachschießen, sodass mit Eintritt der Vermögenslosigkeit die nicht befriedigten Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen. Insofern ist es wünschenswert, eine GmbH auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse fortsetzen zu können. Allerdings gibt das Gesetz diese Möglichkeit nicht her.

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