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Urteil des EuGH: Verbot von Vertrieb über Internetplattformen in selektiven Vertriebssystemen für Luxuswaren zulässig

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 06.12.2017 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen die Zulässigkeit einer Vertragsklausel in einem selektiven Vertriebssystem für Luxusware bestätigt, mit der autorisierten Händlern verboten wird, Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar über Drittplattformen zu vertreiben. (Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16 „Coty“)

Sachverhalt

Die Klägerin (Coty Germany GmbH) verkauft Luxuskosmetika in Deutschland in einem selektiven Vertriebssystem auf der Grundlage eines Depotvertrages. Bei der Beklagten handelt es sich um einen autorisierten Einzelhändler für die Produkte von Coty, der diese Produkte sowohl stationär, als auch im Internet vertreibt. Zum Teil erfolgte dies über einen eigenen Onlineshop, aber auch über die Internetplattform „amazon.de“. In dem Depotvertrag wird der selektive Vertrieb mit der Notwendigkeit der Unterstützung des Luxus-Images der Marke begründet. Deshalb sieht der Depotvertrag vor, dass jede physische Absatzstätte des Händlers bestimmten Anforderungen genügen und von Coty autorisiert werden muss. Ferner enthält der Depotvertrag ausdrücklich das Verbot der erkennbaren Einschaltung eines Drittunternehmens, das kein autorisierter Depositär von Coty ist. Coty hat die Beklagte erstinstanzlich auf Unterlassung des Vertriebs der Produkte über die Plattform „amazon.de“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage allerdings für unbegründet gehalten, weil das streitige Verbot eine unzulässige Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. C VO 330/2010 darstelle und daher auch nicht einzelfreistellungsfähig sei. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht hat die streitige Frage der Zulässigkeit einer solchen Verbotsklausel dem EuGH vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Der EuGH hat festgestellt, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit Art. 101 Abs. 1 AEUV zu vereinbaren ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden und nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Ferner hat es festgestellt, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV einer Klausel in einem solchen System nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten. Damit erkennt der EuGH nunmehr ausdrücklich das Interesse eines Herstellers von Luxuswaren als berechtigt an, den Prestigecharakter dieser Waren zu schützen und den Verkauf über Internetplattformen wie „amazon.de“ zu verbieten.

Hinweise für die Praxis

Die Diskussion der Zulässigkeit von Plattformverboten betreffend den Vertrieb von Luxuswaren kann damit auf einer wesentlich rechtssicheren Grundlage fortgeführt werden und wird sich im Einzelfall auf die Frage fokussieren müssen, welche Produkte als Luxusware mit schützenswertem Prestigecharakter zu werten sind.

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