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Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters

Verstirbt ein Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen GbR, ist dessen Rechtsnachfolger zur Grundbuchberichtigung berechtigt. Zum Nachweis dieser Berechtigung ist dem Grundbuchamt der Gesellschaftsvertrag der GbR vorzulegen.

Der Hintergrund: Tod eines Gesellschafters in der GbR

Bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks und als solche in das Grundbuch eingetragen war, verstarb einer der Gesellschafter. Sein Alleinerbe war der verbleibende Gesellschafter. Mit beglaubigter Urkunde beantragte der verbleibende Gesellschafter daraufhin die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die GbR durch den Tod des anderen Gesellschafters beendet und das Eigentum am Grundstück auf ihn, den verbleibenden Gesellschafter, übergegangen sei. Als Nachweis fügte er eine Ausfertigung des Erbscheins bei. Das Grundbuchamt verweigerte die Grundbuchberichtigung unter Hinweis darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR nicht eingereicht worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des verbleibenden Gesellschafters beim OLG München blieb ohne Erfolg.

Der Beschluss: Vorlage des Gesellschaftsvertrags erforderlich

Abweichend von einer kürzlich ergangenen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 29.03.2017, Az. 1 W 907/15) entschied das OLG München, dass bei Versterben eines GbR-Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil (und nicht dessen Erbe) zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung berechtigt sei. Dementsprechend reiche die Vorlage eines Erbscheins (oder eines sonstigen Nachweises über die Erbenstellung) zum Nachweis der Bewilligungsberichtigung nicht aus. Vielmehr sei erforderlich, dass auch der Gesellschaftsvertrag der GbR dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Denn erst dadurch ergebe sich, auf wen die Buchberechtigung des verstorbenen Gesellschafters (und damit die Bewilligungsberechtigung) übergegangen sei. Immerhin könnte der Gesellschaftsvertrag den Erben von der Nachfolge in den GbR-Anteil ausschließen.

Die Auswirkungen: Vorlage des Gesellschafterbeschlusses

Ausgangspunkt der Entscheidung des OLG München sind die Besonderheiten des Zusammenspiels zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht beim Übergang von GbR-Anteilen beim Tode eines Gesellschafters.  

  • Ein GbR-Anteil des verstorbenen Gesellschafters (wie jeder Personengesellschaftsanteil) geht sofort (bei mehreren Erben anteilig) auf die Erben über, ohne in die der Erbengemeinschaft zustehende ungeteilte Erbmasse zu fallen. 
  • Die GbR wird nach Versterben eines Gesellschafters ohne anders lautende Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann aber (wie bei jeder Personengesellschaft) bestimmen, dass und mit wem die GbR beim Versterben eines Gesellschafters fortgesetzt wird. Auf wen der GbR-Anteil letztlich tatsächlich übergeht, bestimmt das Erbrecht. Wird ein laut Gesellschaftsvertrag nicht Nachfolgeberechtigter als Erbe oder Vermächtnisnehmer für den GbR-Anteil eingesetzt, geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor: in diesen Fällen scheidet der Erblasser mit seinem Tod aus der GbR aus und seine Erben haben nur Anspruch auf eine Abfindung.
  • Dementsprechend ergibt sich der Rechtsnachfolger in einen GbR-Anteil nach dem Tod eines Gesellschafters nicht aus dem Erbschein allein. Auch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag entscheiden, wer Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters geworden ist.

Vor diesem Hintergrund leuchtet die Entscheidung des OLG München ein und hat sie erhebliche praktische Relevanz. Denn bei der Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters wird man zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung nicht umhin kommen, dem Grundbuchamt den Gesellschaftsvertrag der GbR vorzulegen oder – sofern er mündlich geschlossen wurde – dessen Inhalt eidesstattlich zu versichern. Denn – anders als bei Kapitalgesellschaften – kann das Grundbuchamt den Gesellschaftsvertrag auch nicht aus dem Handelsregister abrufen und sich dadurch Kenntnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen verschaffen. Der damit einhergehende Aufwand hält sich im Rahmen, weil der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO (notariell beglaubigte Form) vorgelegt werden muss. Vielmehr reicht eine einfache Kopie des Gesellschaftsvertrags zur Vorlage beim Grundbuchamt aus.

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