Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für SteuerrechtDr. Oliver Wasmeier

Registergericht muss grenzüberschreitenden (Herein-) Formwechsel ermöglichen

Das Registergericht darf die Handelsregisteranmeldung eines grenzüberschreitenden (Herein-) Formwechsels einer Gesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mit der Begründung zurückweisen, es fehle hierfür an einer gesetzlichen Regelung.

Hintergrund

Die Beschwerdeführerin, eine nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B. V.), wollte ihren Satzungs- und Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen und ihre Rechtsform in die einer deutschen GmbH ändern. Das Registergericht Duisburg wies die Anmeldung zurück. § 1 Abs. 1 UmwG enthalte eine abschließende Aufzählung der zulässigen Umwandlungsvorgänge und erfasse ausdrücklich nur Umwandlungen von Rechtsträgern mit Sitz im Inland. Absatz 2 der Vorschrift sichere diesen sog. „numerus clausus“ durch ein Analogieverbot ab. Die niederländische Gesellschaft machte mit der Beschwerde insbesondere geltend, dass seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache Vale (Urteil vom 12.07.2012 − C-378/10) der grenzüberschreitende identitätswahrende Formwechsel von Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland anerkannt sei.

Das Urteil des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass das Umwandlungsgesetz keine Regelungen für einen Formwechsel unter Beteiligung einer niederländischen BV vorsehe. Insbesondere in den §§ 191, 226 UmwG, die abschließend die Rechtsträger benennen, die für und für die ein Formwechsel als Strukturmaßnahme zur Verfügung stehen, sei die BV nicht aufgeführt. Unter Verweis auf die Vale-Entscheidung des EuGH stellt das OLG aber ebenso klar fest, dass es einen Verstoß gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) darstellen würde, einer dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegenden Gesellschaft den Formwechsel in eine GmbH nach deutschem Recht zu verwehren, soweit ein solcher Formwechsel für deutsche Gesellschaften möglich sei. Solange der Gesetzgeber hierfür keine Regelungen erlasse, sei es die Aufgabe der Gerichte die nationalen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes europarechtskonform auszulegen und anhand dessen die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen.

Anmerkung

An der Entscheidung des OLG Düsseldorf überrascht zunächst vor allem der Sachverhalt: Angesichts des mittlerweile formidablen Fundus‘ obergerichtlicher Entscheidungen verwundert es, dass das Registergericht nur von den nationalen Rechtsvorschriften her argumentiert und die EU-Niederlassungsfreiheit ausgeblendet hatte. Die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 19.06.2013 – 12 W 520/13), Frankfurt (Beschluss vom 03.01.2017 – 20 W 88/15) sowie das Kammergericht (21.03.2016 – 22 W 64/15) hatten bereits grenzüberschreitende Formwechsel in entsprechender Anwendung der §§ 190 ff. UmwG für zulässig erklärt. Andere Handelsregister hatten – auch ohne Leitsatzentscheidungen – schon kurz nach der Vale-Entscheidung ähnliche Eintragungen vorgenommen.

Umgekehrt zeigt die Entscheidung aber auch das Dilemma der Registergerichte: Sie sollen einerseits dem europäischen Recht zur Geltung verhelfen. Andererseits müssen sie den Besonderheiten des rechtlichen Grenzübertritts Rechnung tragen, insbesondere den erforderlichen Schutz der inländischen Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter gewährleisten. Solange der Gesetzgeber hierfür keine verbindlichen Leitplanken setzt, hängt das Gelingen eines grenzüberschreitenden Formwechsels vor allem von der Kooperation des zuständigen Registergerichts und einer besonders akribischen Vorbereitung durch Spezialisten ab.

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