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Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Eine Kommanditgesellschaft kann die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von einem Kommanditisten nur dann zurückverlangen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Damit die entsprechende Regelung wirksam ist, muss diese eindeutig formuliert sein.

Hintergrund

Eine Publikums-GmbH & Co. KG hatte entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung an die Anleger gewinnunabhängige Beträge ausgeschüttet. Nachdem die Gesellschaft in finanzielle Schieflage geraten war, verlangte diese die zuvor an die Gesellschafter gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurück. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Regelung, die im Falle von Liquiditätsbedarf aufgrund unvorhergesehener Umstände die Anleger zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet.

Sowohl das LG Bonn als auch das OLG Köln entschieden gegen den Kläger, da die Regelung zur Rückzahlungspflicht zu unbestimmt sei. Dem ausschlaggebenden unbestimmten Rechtsbegriff „Liquiditätsbedarf“ lasse sich aus der Sicht eines verständigen Anlegers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Anleger zur Erstattung der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet sein soll. Die Regelung könne unterschiedlich verstanden werden: Zum einem, dass eine Rückzahlungspflicht besteht, „wenn die Gesellschaft kurzfristig auf die Zuführung weiterer Geldmittel angewiesen ist, um den Gesellschaftszweck weiter betreiben zu können (…)“ und zum anderen, „wenn die Gesellschafterversammlung die Erstattung aus anderen unvorhergesehenen Umständen für sinnvoll hält.“

Anmerkung

Die Entscheidungen des LG Bonn und des OLG Köln sind insbesondere für (Anleger-)Kommanditisten bei Publikums-Kommanditgesellschaften in Bezug auf deren Innenhaftung von Bedeutung:

Ohne eine ausdrückliche Abrede im Vertrag hat der Kommanditist keinen Anspruch auf gewinnunabhängige Ausschüttungen. In der Praxis werden jedoch solche gewinnunabhängigen Ausschüttungen regelmäßig im Gesellschaftsvertrag von Publikumsgesellschaften ermöglicht, da gerade zu Beginn aufgrund hoher Abschreibungen zwar kein handelsrechtlicher Gewinn entsteht, aber aus dem Anlagevermögen (Immobilie, Windrad etc.) eine hohe Liquidität der Gesellschaft zufließt. Der BGH hat im Jahr 2013 entschieden (BGH, Urt. v. 12.03.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass eine Rückzahlungspflicht der Anleger für von ihnen vereinnahmte gewinnunabhängige Ausschüttungen ebenfalls nur besteht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich so geregelt ist (vgl. unseren Beitrag auf Haufe).

Das LG Bonn und das OLG Köln führen diese Rechtsprechung folgerichtig weiter. Die Gesellschaftsverträge von Publikums-Kommanditgesellschaften werden ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt und ausgelegt, so dass eine nicht hinreichend bestimmte Regelung unwirksam ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer solchen Rückzahlungspflicht sind hoch; sie muss jedem Anleger deutlich vor Augen geführt sein. Publikums-Gesellschaften und Anleger sollten daher die Regelung im Bedarfsfall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

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