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EuG zum Fehlen der Entscheidungskraft einer Marke

„SPÜRBAR ANDERS." ist nicht unterscheidungskräftig. Zur Frage, wann einer Marke, ohne beschreibend zu sein, die Unterscheidungskraft fehlt. 

Sachverhalt

Die Klägerin ist die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. Deren Anmeldung „SPÜRBAR ANDERS." in den Klassen 16, 25 und 41 wies das beklagte EuIPO mangels Unterscheidungskraft zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Die angemeldete Marke, die eine Kombination der beiden zum Grundwortschatz des Deutschen gehörenden Worte spürbar und anders mit einem folgenden Punkt sei, bilde einen banalen Ausdruck oder Werbespruch, nämlich „deutlich verschieden oder abweichend von der Norm". Damit erfülle die Anmeldung nicht die Kriterien eines Herkunftshinweises.

Entscheidung

Das EuG weist die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar enthalte der Begriff „SPÜRBAR ANDERS" in seiner Bedeutung „deutlich abweichend" grundsätzlich keine positive Konnotation oder Wertung. Es sei aber wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke mit einer positiven Bedeutung und einem positiven Wert belegten.

Ob die Marke auch andere Bedeutungen haben könne, sei irrelevant, da es für die Zurückweisung ausreiche, wenn die Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.

Den Einwand der Klägerin, unter Berücksichtigung der Entscheidung „Vorsprung durch Technik" (GRUR-Prax 2010, 80 [Bogatz]) sei die Marke schutzfähig, da die Zeichenfolge SPÜRBAR ANDERS einen weiten Interpretationsspielraum aufweise und aufgrund ihrer Kürze und einer gewissen Originalität einen Denkprozess bei den angesprochenen Verkehrskreise auslöse, da nicht genau deutlich werde, was hier verschieden sein solle, lässt das Gericht nicht gelten. Unter Zitierung der Grundsätze des EuGH-Urteils „Vorsprung durch Technik" führt das Gericht aus, die Beklagte habe nicht nur festgestellt, dass die Anmeldung eine werbende Botschaft darstelle. Vielmehr? sei die angemeldete Marke auch banal und vermittele dem Verbraucher eine klare und unzweideutige Botschaft. Dabei sei sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen so klar, dass es keiner gedanklichen Anstrengung der angesprochenen Verbraucher bedürfe, um die Botschaft zu erfassen. Schließlich könne sich die Klägerin, anders als die Anmelderin im Verfahren „Vorsprung durch Technik", nicht auf die Wertschätzung der angemeldeten Marke und deren mehrjährige Benutzung berufen. Sie habe auch keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise anhand der angemeldeten Marke die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen leicht erkennen könnten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Verbraucher nicht wisse, worauf sich der Begriff anders beziehe. Unterscheidungskraft fehle bereits dann, wenn anzunehmen sei, dass der semantische Gehalt des fraglichen Zeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung hinweist, ohne präzise zu sein, und eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält.

Ebenso wenig lässt das EuG den Hinweis auf ältere Marken weiterer Fußballvereine als Indiz dafür gelten, dass die Verkehrskreise daran gewöhnt sein, in derartigen Slogans einen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Fußballverein zu erkennen. Zwar habe die Beklagte, die an die Grundsätze der Gleichbehandlung der ordnungsgemäßen Verwaltung gebunden sei, bei Prüfung einer Markenanmeldung Entscheidungen zu ähnlichen Anmeldungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei. Da aber vorliegend der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne aus anderen Marken hierzu nichts hergeleitet werden.

Praxishinweis

Für die Anhänger des klagenden Fußballvereins steht außer Frage, dass dieser „spürbar anders" ist. Die Entscheidung dürfte jedoch nicht nur die Fans nicht überzeugen, sofern sich das EuG nicht gänzlich von den Grundsätzen der Entscheidung „Vorsprung durch Technik" verabschieden möchte. Der Versuch des Gerichts, für „SPÜRBAR ANDERS" in Abgrenzung zu „Vorsprung durch Technik" einen präzisen Bedeutungsgehalt zu konstruieren, scheitert, denn genau das Gegenteil scheint der Fall zu sein. Erst recht nicht überzeugen kann der Hinweis, anders als „Vorsprung durch Technik" sei die Marke nicht umfangreich benutzt worden. Denn dies war auch bei den Waren, die damals Gegenstand der Anmeldung waren, nicht der Fall.

Das EuG bestätigt letztlich seine äußerst restriktive Linie gegenüber Zeichen, die zwar keine Produktmerkmale beschreiben, sondern lediglich eine positive Konnotation haben. Auch wenn dies in den Entscheidungen bestritten wird, scheint dies allein ausreichend zu sein, um die Eintragung zu versagen. Nur Anmeldungen, die „spürbar anders" sind, können insoweit noch auf den Segen des Amtes hoffen. Damit sind die Aussichten für derartige Anmeldungen noch düsterer als aktuell für den klagenden Fußballverein.

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