rsz manz gerhard2878 2 1.jpg

Am 6. Dezember 2012 hat der Rat der Europäischen Union die neugefasste Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel I-VO) angenommen, die zuvor bereits vom Europäischen Parlament verabschiedet worden war. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren unmittelbar. Anders als eine EU-Richtlinie muss sie also nicht erst noch von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Durch die Reform entfällt europaweit das Exequaturverfahren, in dem Entscheidungen der Gerichte anderer Staaten im Inland noch einmal formal überprüft und erst dann für vollstreckbar erklärt werden. Künftig können also Urteile aus anderen EU-Ländern genauso in Deutschland vollstreckt werden wie Urteile deutscher Gerichte. Das gleiche gilt natürlich auch umgekehrt. Die Verordnung erfasst nicht nur Urteile in „normalen" Verfahren, sondern auch einstweilige Anordnungen und Sicherungsmaßnahmen der Gerichte. Auch einstweilige Verfügungen bzw. diesen entsprechende Rechtsbehelfe in den anderen Mitgliedsstaaten sind damit künftig in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar durchsetzbar.

Verbessert wird auch die Durchsetzbarkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. So muss ein zuerst angerufenes Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die andere Partei das Gericht am vertraglich vereinbarten Gerichtsstand anruft. Die Aussetzung gilt so lange, bis das zweite Gericht entschieden hat, ob die Vereinbarung wirksam, d.h. ob es zuständig ist. Dadurch sollen sog. „Torpedoklagen" verhindert werden. Bei diesen ruft eine Partie bewusst ein (unzuständiges) Gericht in einem Staat mit einer langsamen Gerichtsbarkeit an, z.B. in Belgien oder Italien, um das Verfahren vor dem eigentlich zuständigen Gericht zu blockieren.

Gerhard Manz

Kontakt > mehr