Umsatzsteuer, die der Unternehmer an einen anderen Unternehmer zahlt, kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Bereits 2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die bloße Verwaltung von Beteiligungen keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit sei und somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtige.
Das ist ein steuerlicher Nachteil für reine Holdinggesellschaften, die sich die Umsatzsteuer etwa auf Miete oder Bilanzerstellungskosten nicht vom Finanzamt zurückholen können. Das führte zu der naheliegenden Gestaltung, über die Beteiligungsverwaltung hinaus auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten - z.B. Management-Dienstleistungen - an die Tochtergesellschaften zu erbringen, um den Vorsteuerabzug zu retten.
Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der Bundesfinanzhof mehrfach, zuletzt durch Urteil vom 07.02.2012 begrenzt. Danach kann die Holding nur für solche Aufwendungen die Vorsteuer geltend machen, die mit ihren umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten (z.B. Management-Dienstleistungen) zusammenhängen. Bei allgemeinen Aufwendungen ist entscheidend, ob sie in die Kalkulation der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten einfließen. Notfalls ist eine Aufteilung der gezahlten Umsatzsteuer in einen abziehbaren (mit steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängenden) und einen nicht abziehbaren (nur die steuerneutrale Holdingtätigkeit betreffenden) Teil erforderlich.
Dr. Albert Schröder
30. April 2012