Durch die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge können die Freibeträge der Schenkungs- und Erbschaftsteuer alle 10 Jahre und damit mehrfach ausgenutzt werden. Häufig will der Schenker aber zu Lebzeiten noch den wirtschaftlichen Nutzen aus dem übertragenen Wirtschaftsgut behalten. Es wird dann ein Nießbrauch zugunsten des Übertragenden vereinbart.
Behält sich der Schenker aber zu viele Rechte vor, so kann dies dazu führen, dass die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Ziele (nämlich das Ausnutzen der Freibeträge im 10-Jahres-Zeitraum) nicht erreicht werden. So hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (IX R 51/10) entschieden, dass verschenkte Gesellschaftsanteile dem Schenker weiterhin als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 2 AO), wenn er sich nicht nur den Nießbrauch vorbehält, sondern vom Beschenkten auch unwiderruflich zur Ausübung aller Gesellschafterrechte bevollmächtigen lässt. Anders ausgedrückt, liegt dann steuerlich gar keine Schenkung vor.
Neben Nachteilen bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer drohen auch Nachteile bei der Einkommensteuer: Wenn die Anteile später weiterverkauft werden und der Schenker einen Teil des Kaufpreises zur Abgeltung seines Nießbrauchs erhält, muss er dies versteuern, während der Beschenkte ggf. keine entsprechend erhöhten Anschaffungskosten (mit entsprechend reduzierter Steuerlast) hat.
Dr. Stefan Lammel
27. September 2012