Jetzt steht es fest: das rigide Anti-Korruptions-Regime aus Großbritannien wird am 1. Juli 2011 in Kraft treten. Deutsche Unternehmen mit Aktivitäten in England sollten sich mit den Regelungen vertraut machen.

Deutsche Unternehmen können strafrechtlich in Großbritannien verfolgt werden, wenn sie aktive oder passive Bestechung - begangen von ihnen zurechenbaren Personen (zum Beispiel Mitarbeiter, Vermittler) gegenüber Amtsträgern oder Geschäftspartnern in einem Land der Welt - nicht unterbunden haben.

Einzige Voraussetzung für die Zuständigkeit der UK-Justiz ist eine geschäftliche Tätigkeit (Part of a business) in Großbritannien. Nach den präzisierenden Guidelines, die das Justizministerium und die Direktoren der obersten Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs jüngst verkündet haben, soll eine Notierung an der Londoner Börse allein nicht ausreichen, eine Niederlassung in Großbritannien bei entsprechender Abhängigkeit von der ausländischen Obergesellschaft aber schon. Dabei bleiben erhebliche Unsicherheiten, und dasselbe gilt auch für die verfolgungswürdigen Handlungen, z.B. für die im Geschäftsleben übliche Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Einladungen zu Sport- oder Kulturveranstaltungen) und sogenannte Facilitation payments (Zahlungen an öffentlich Bedienstete für eine schnellere, wenn auch pflichtgemäße Amtshandlung). Die Richtlinien appellieren an ein pragmatisches und angemessenes Vorgehen und an „Common sense“.

Herzstück der Richtlinien sind die Vorgaben für risikoadäquate Anti-Korruptions-Prozesse (Adequate procedures), die in den Unternehmen eingerichtet werden sollen und deren konkrete Ausgestaltung vom jeweiligen Risiko abhängt. Diese Vorgaben setzen sich aus sechs Elementen zusammen:

  • Proportionate procedures, Abläufe, die dem konkreten Korruptionsrisiko und Geschäftsumfeld angemessen und zugleich praktikabel sein sollen
  • Top-level commitment, also persönliches Engagement des Top-Managements
  • Risk assessment, d.h. Risikobewertung
  • Due diligence, also sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern, Beratern und Geschäftspartnern
  • Communication (including training)
  • Monitoring and review, also regelmäßige Überwachung der Prozesse.

 

Ein nach diesen Grundsätzen eingerichtetes Anti-Korruptions-System kann strafmildernd, unter Umständen sogar strafbefreiend wirken. Whistleblowing-Systeme werden in den Richtlinien aus Großbritannien ebenfalls erwähnt, sind aber im Gegensatz zu US-amerikanischen Regeln nicht zwingend vorgeschrieben.

Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz

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