Neues bei FGvW

Zwischenzeitlich gibt es in den vergangenen 20 Jahren eine ganze Reihe von Erfahrungen, wenn sich ein Fahrzeugimporteur vom deutschen Markt zurückzieht - bisher nur keine leider keine einzige gute.

Nunmehr will sich Daihatsu vom deutschen Markt verabschieden. Immerhin ist Daihatsu eine Tochtergesellschaft des (noch) größten Herstellers der Welt: Toyota. Warum man nicht Daihatsu einfach der Toyota-Vertriebsorganisation angliedert und damit zumindest Imageprobleme vermeidet, ist unbegreiflich. Aber die Entscheidung ist gefallen.

Die Probleme bei Beendigung eines Importeurs sind vielfältig: zum einen lässt in aller Regel mit Kündigung aller Verträge die Betreuung durch dem Importeur dramatisch nach; vielfach existiert sie gar nicht mehr. Das beste Beispiel hierfür ist Chrysler: die „Chrysler Deutschland GmbH" existiert nur noch als Hohlkörper; sie besitzt keine Mitarbeiter mehr und ist auch sonst handlungsunfähig. Was das für wirtschaftliche Konsequenzen haben wird, wird sich spätestens zum 31.5.2011 zeigen: wenn nämlich die ausscheidenden Händler und Werkstätten Ansprüche geltend machen, ist es sehr fraglich, ob diese Ansprüche noch bedient werden - oder ob Chrysler Deutschland einfach in die Insolvenz geht. Leider kümmert sich der Chrysler Händlerverband um die Thematik überhaupt nicht - und der „Nachfolger" Fiat hat angeblich nichts damit zu tun.

Ob es bei Daihatsu anders wird, weiß bis heute keiner. Es geht zum einen um Ansprüche während des noch laufenden Händler- und/oder Servicevertrages, zum anderen um Ansprüche bei Vertragsende.


Die Erfahrung mit anderen Marken zeigt: regelmäßig wird es immer schwieriger, durchgeführte Gewährleistungsarbeiten ersetzt zu bekommen. Natürlich beteuert der Importeur immer zu Anfang, dass er selbstverständlich bis zum Vertragsende und darüber hinaus für alle Verpflichtungen einsteht. Nur die Erfahrung ist eine andere: Der ausscheidende Importeur reduziert in aller Regel in Ansehung seines anstehenden Rückzugs vom Markt sein Personal drastisch, so das er selbst zu einer vertraglich geschuldeten Betreuung, insbesondere der Abwicklung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten, nicht mehr in der Lage ist. Der Importeur beauftragt daher oftmals Dritte mit der Abwicklung dieser Arbeiten. Mit diesen haben die Händler jedoch keine vertragliche Beziehung und daher auch keine Erfüllungsansprüche.

Deswegen wäre es dringend geboten, dass der Daihatsu-Händlerverband mit dem Importeur (und ggf. der Muttergesellschaft) Kontakt aufnimmt, damit der Importeur entsprechende Sicherheiten bereit stellt für die Durchführung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten. Denn noch immer gilt: der Händler ist gegenüber seinen Kunden gewährleistungsverpflichtet. Wenn der Kunde ein Daihatsu-Neufahrzeug beim Händler gekauft hat, kann sich der Kunde an den Händler halten, auch wenn der Importeur weggefallen ist. Mit anderen Worten: der Händler muss für die Gewährleistung Geld aufwenden, bekommt dieses vom Importeur aber nicht mehr ersetzt. Um dies zu vermeiden, gibt es nur einen Weg: der Importeur muss entsprechend Sicherheit leisten, so dass der Ersatz der Gewährleistungsarbeiten auch hinreichend gesichert ist. Das kann durch Bankbürgschaft oder durch zusätzliche Garantien von Dritten geschehen, hier vielleicht sogar von Toyota. Wichtig ist nur, dass jetzt gehandelt wird, denn ab jetzt ist die Haftung des Händlers deutlich gestiegen und die Ersatzpflicht des Importeurs wird zum unternehmerischen Risiko.

Noch völlig offen ist, ob die Daihatsu-Händler bei Beendigung des Händlervertrages einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB verlangen können. Eine der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs ist, dass dem Unternehmer - hier Daihatsu - nach der Beendigung des Vertriebsvertrages Vorteile aus Geschäftsverbindungen mit Kunden verbleiben, die der Händler geworben hat. Unter Hinweis hierauf verweigern Importeure, die ihre Tätigkeit einstellen, regelmäßig die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Hierbei verkennen sie allerdings, dass auch mittelbare Vorteile, beispielsweise die Veräußerung des Kundenstammes an einen Dritten - hier wäre die Veräußerung an Toyota naheliegend - zur Entstehung eines Ausgleichsanspruchs genügen. Hier bleibt abzuwarten, wie sich Daihatsu positionieren wird.

Bekanntlich hat der Händler und die Vertragwerkstatt bei Vertragsende Anspruch auf Rücknahme der gesamten Vertragsware. Das hat bei einem ausscheidenden Importeur bisher noch nie geklappt. Man mag ja den Fahrzeugverkauf (nicht zuletzt wegen der Gewährleistungsrisiken) in den letzten Jahren drosseln und auf Vorführwagen und Lagerwagen verzichten (auch dies müsste der Händlerverband mit dem Importeur besprechen). Ungeachtet des Umstandes, dass damit auch der Ertrag des Händlers einbricht, bleibt aber jedenfalls das Ersatzteillager übrig, dessen Rücknahme in aller Regel soviel Geld kostet, so dass der Importeur die Insolvenz vorzieht. Auch hier muss jetzt schnell gehandelt und verhandelt werden, damit die Vertragspartner nicht in zwei Jahren auf „totem Kapital" sitzen.

Es steht leider zu befürchten, dass auch im Falle Daihatsu die Händler und Werkstätten die Zeche für die Entscheidung des Importeurs zahlen müssen, sich vom deutschen Markt zurückzuziehen.

Prof. Dr. Christian Genzow

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