Bei der Vermietung einer Wohnung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann das Mietverhältnis wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ordentlich gekündigt werden (BGH-Urteil vom 27.06.2007, Az.: VIII ZR 271/06). Nach der BGH-Rechtsprechung ist der GbR der Eigenbedarf eines Gesellschafters zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Bei einer Vermietermehrheit hängt es häufig nur vom Zufall ab, ob die Vermietung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt.

In Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung hat der BGH (Urteil vom 15.12.2010, Az: VIII ZR 210/10) nun klargestellt, dass eine vergleichbare Situation bei Personenhandelsgesellschaften nicht gegeben und demzufolge die Rechtsprechung zur GbR nicht übertragbar ist. Wird also Wohnraum durch eine OHG oder eine KG vermietet, kann der Mietvertrag nicht wegen des Eigenbedarfs von deren Gesellschaftern gekündigt werden. Die Errichtung einer Personenhandelsgesellschaft erfolgt, so der BGH, nicht zufällig, sondern beruht auf einer bewussten Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und/oder haftungsrechtlicher Überlegungen, weswegen eine der GbR vergleichbare Situation nicht gegeben ist. Diese wirtschaftliche Betätigung der Personenhandelsgesellschaft schließt die Geltendmachung eines Eigenbedarfs der Gesellschafter aus, und zwar auch dann, wenn es sich, wie im entschiedenen Fall, um Eheleute handelt, die sich zum Zwecke der Vermögensverwaltung in einer GmbH & Co. KG zusammenschließen.

Die Personenhandelsgesellschaft kann demzufolge das Wohnraummietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn ein anderer Kündigungsgrund vorliegt. Dies kann z.B. ein nachgewiesener Betriebsbedarf sein, wenn nämlich die vermietete Wohnung einem Mitarbeiter oder Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden soll.

Dr. Alexander Tap

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