Der BGH hat mit Urteil vom 21. September 2011 (VIII ZR 118/10) den Händlerverbänden den Rücken gestärkt: Ein Händlerverband hatte gegen einen Automobilhersteller wegen erfolgter Margenkürzung geklagt. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klagebefugnis des Verbandes verneint, weil der Verband sich geweigert hatte, Namen und Adressen seiner sämtlichen Mitglieder zu benennen; er hatte sich darauf beschränkt, lediglich Namen und Adressen der Vorstandsmitglieder anzugeben.

Der BGH hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Händlerverbandes an der Durchsetzung eines fremden Rechts (hier: Beibehaltung der bisherigen Margen) anerkannt, weil die Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspreche. Dabei kann auch eine auf einzelne Mitglieder (hier: Vorstandsmitglieder des Verbandes) beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange aller Mitglieder oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen. Dieses rechtliche Interesse werde auch nicht dadurch berührt, dass ein im vorliegenden Verfahren erstrittenes Urteil nur Rechtskraftwirkung zwischen den benannten Vorstandsmitgliedern und dem Automobilhersteller entfalte. Denn trotz dieser Einschränkung diene die gewählte Form der Rechtsverfolgung der Erfüllung der dem Verband übertragenen Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder: Der Inhalt eines im Verhältnis zwischen dem Hersteller und den namentlich benannten Vorstandsmitgliedern ergehendes Urteil bleibe nicht ohne Auswirkungen auf die geschäftlichen Belange der übrigen Mitglieder des Verbandes. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von dem Hersteller vorgenommene Margenkürzung zulässig sei, ließe sich generell und damit losgelöst von individuellen Vertragshändlerverhältnissen beantworten.

Der BGH hat den Rechtsstreit zur Beurteilung hinsichtlich der Margenkürzung wieder an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Prof. Dr. Christian Genzow

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