Nach zweiter Lesung hat der nordrhein-westfälische Landtag am 20.07.2011 mit den Stimmen von SPD, Grünen und Linken gegen die Stimmen von CDU und FDP das Gesetz zur Grunderwerbsteuer dahingehend neugefasst, dass ab dem 01.10.2011 für Erwerbsvorgänge im Land Nordrhein-Westfalen der Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % auf 5 % angehoben wird.

Die Steuererhöhung wird mit der strukturellen Unterfinanzierung des Haushaltes des Landes Nordrhein-Westfalen begründet. Das Land NRW rechnet sich immerhin 150 Mio. Euro Mehreinnahmen in 2011 und 400 Mio. Euro Mehreinnahmen in den Folgejahren aus.

In anderen Ländern gibt es ähnliche Tendenzen: Seit September 2006 können die Bundesländer den ursprünglich bei 3,5 % liegenden Grunderwerbsteuersatz selbst festlegen - und die meisten haben ihn seither erhöht oder haben dies in naher Zukunft vor. Derzeit bietet sich folgendes Bild:

  • Bayern 3,5 %
  • Hessen 3,5 %
  • Sachsen 3,5 %
  • Mecklenburg-Vorpommern 3,5 %
  • Berlin (seit 01.01.2007) 4,5 %
  • Hamburg (seit 01.01.2009) 4,5 %
  • Sachsen-Anhalt (seit 01.03.2010) 4,5 %
  • Niedersachsen (seit 01.01.2011) 4,5 %
  • Bremen (seit 01.01.2011) 4,5 %.
  • Saarland (seit 01.01.2011) 4 %, ab 01.03.2012 4,5 %
  • Brandenburg (seit 01.01.2011) 5 %
  • Thüringen (seit 07.04.2011) 5 %
  • Nordrhein-Westfalen 3,5 %, ab 01.10.2011 5 %
  • Baden-Württemberg 3,5 %, geplant ab 10/2011 5 %
  • Schleswig-Holstein 3,5%, ab 01.01.2012 5%
  • Rheinland-Pfalz 3,5 %, ab 01.03.2012 5 %

Ob diese Tendenzen kontraproduktiv sind und tatsächlich zu einem verminderten Flächenumsatz führen werden, bleibt abzuwarten. Immerhin steht die Gesetzgebung vieler deutscher Länder im Gegensatz zu anderen internationalen Beispielen. Die Niederlande haben beispielsweise gerade vor kurzem den Grunderwerbsteuersatz erst erheblich gesenkt.

Was ist zu tun?

Wer in konkreten Gespräche über den Erwerb von Grundbesitz ist, sollte den Termin des Inkrafttretens des Gesetzes im Auge behalten und versuchen, den für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Erwerbsvorgang vor dem Stichtag umzusetzen, um 1,5 % Kostenanstieg zu sparen. Steuerlicher Erwerbsvorgang ist der Zeitpunkt, an dem sich die Parteien fest zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet haben, also im Regelfall der Abschluss des Kaufvertrages vor dem Notar. Das gilt auch, wenn das Geschäft noch unter Bedingungen oder dem Vorbehalt einer Genehmigung steht, solange sich keine Partei während der Schwebezeit mehr vom Vertrag lösen kann. Auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen einer GmbH oder von Aktien einer AG, der Grundeigentum gehört, kommt es auf den Abschluss des Kaufvertrages an. Beim Eintritt in eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) mit Immobilien ist hingegen der vollständige Erwerb der Gesellschafterstellung maßgeblich, der sich auch in mehreren Teilakten vollziehen kann.

Dr. Uwe Steingröver, Dr. Sven Ufe Tjarks

 

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