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Zur (Un-)Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote

Ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten eines GmbH-Geschäftsführers wirksam ist, bestimmt sich nach § 138 BGB. Dies stellte das OLG Köln klar.

Sachverhalt

Dem Urteil des OLG Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH („Gesellschaft“) beanstandete das in ihrem zwischenzeitlich beendeten Anstellungsvertrag geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Hiernach war es ihr zum einen untersagt, als Mitglied der Geschäftsführung oder als Angestellte, Beraterin oder Vertreterin oder auf sonstige Weise für ein Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt tätig zu sein. Zum anderen war ihr die direkte oder indirekte Ausübung von Geschäftsaktivitäten untersagt, die mit den Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft in deren Tätigkeitsgebiet am Tag der Kündigung des Anstellungsvertrages konkurrierten.

Die ehemalige Geschäftsführerin wollte eine Tätigkeit als Geschäftsführerin einer anderen Gesellschaft aufnehmen und beantragt bei Gericht die einstweilige Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dem nicht entgegenstehe.

Das Urteil des OLG Köln vom 01.06.2023 – Az.: 18 U 29/23

Das OLG Köln („OLG“) gab dem Antrag statt. Es hielt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gem. § 138 BGB i.V.m. Art. 2, 12 GG für sittenwidrig und damit unwirksam. Solche Wettbewerbsverbote seien nur dann zulässig, wenn sie dem Schutz eines berechtigten Interesses des Anstellungsunternehmens dienen und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren. Bei der insofern vorzunehmenden Interessenabwägung seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalles umfassend zu berücksichtigen, insbesondere auch der Zweck, der mit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots verfolgt wird. Gerechtfertigt werden könne eine wettbewerbsbeschränkende Abrede zwar durch das Ziel der dadurch begünstigten Partei, sich davor zu schützen, dass die andere Partei die Erfolge ihrer Arbeit illoyal verwertet oder in sonstiger Weise zu ihren Lasten die Freiheit der Berufsausübung missbraucht. Wenn und soweit dieses Interesse allerdings nicht betroffen ist, beschränke ein derartiges Wettbewerbsverbot die Freiheit der Berufsausübung unangemessen und sei sittenwidrig. Das Wettbewerbsverbot dürfe insbesondere nicht zur Ausschaltung des ehemaligen Geschäftsführers als potenziellem Wettbewerber eingesetzt werden.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot untersagte im vorliegenden Fall insbesondere jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen. Es gehe damit gegenständlich zu weit und ziele darauf ab, die ehemalige Geschäftsführerin vollständig als potenziellen Wettbewerber auszuschalten. Daher sei – so das OLG – das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sittenwidrig. Auch eine geltungserhaltende Reduktion, d.h. eine Auslegung, wonach das Wettbewerbsverbot mit geringerem, noch zulässigem Umfang wirksam bleibt, komme vorliegend nicht in Betracht.

Praxishinweis

Das Urteil des OLG veranschaulicht, wie wichtig die genaue Ausgestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Einzelfall ist.

Es ist – wie das OLG betont hat – nach dem Maßstab des § 138 BGB immer ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft notwendig und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung eines Geschäftsführers nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig erschweren. Das berechtigte Interesse der Gesellschaft kann zum Beispiel in dem Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gesehen werden. Dann darf das Wettbewerbsverbot aber nur so weit gehen, wie es für deren Schutz auch erforderlich ist. Wichtig ist insbesondere, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht eingeschränkt wird. Daneben wird regelmäßig auch die Zahlung einer Karenzentschädigung erforderlich sein. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die Ausgestaltung im Einzelfall rechtlich prüfen zu lassen, um das Risiko der Unwirksamkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsabrede zu vermeiden.

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