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Ordnungsmittel gegen Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel?

Wird von zwei inhaltsgleichen, gegen eine juristische Person (hier GmbH) sowie gegen ihr Organ (Geschäftsführer) ergangenen Unterlassungstiteln, nur der Titel gegen die juristische Person aufgehoben, kann gegen den Geschäftsführer kein Ordnungsmittel verhängt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer die ursprünglich zu unterlassende Handlung ausschließlich in Ausübung seiner Organstellung wieder aufnimmt. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des OLG Hamburg.

Sachverhalt

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf Antrag der Antragstellerin wurde es einer GmbH und deren Geschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, das Spielzeug „M“ anzubieten. Gegen das Urteil legte die GmbH erfolgreich Berufung ein, nicht aber der Geschäftsführer. Infolgedessen war das gerichtliche Untersagungsgebot gegenüber der Gesellschaft aufgehoben, gegenüber dem Geschäftsführer jedoch weiterhin in Kraft. Daraufhin bot die GmbH das Spielzeug „M“ wieder zum Verkauf an. Die Antragstellerin beantragte nunmehr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen das ihm gegenüber noch wirksame Unterlassungsgebot. Das LG Hamburg wies den Antrag zurück.

Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 17.07.2023 (15 W 13/23)

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenen Unterlassungstitel dürfe nach einer zurechenbaren Zuwiderhandlung des handelnden Organs grundsätzlich ein Ordnungsgeld gegenüber der Gesellschaft festgesetzt werden. Die Festsetzung eines zusätzlichen Ordnungsmittels gegen das Organ sei in diesem Fall nicht geboten. Nach Ansicht des OLG gelte diese Wertung erst recht; der ursprünglich auch gegen die juristische Person ergangene Unterlassungstitel aufgehoben worden ist.

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Geschäftsführer persönlich komme nach Ansicht des OLG Hamburg in Abgrenzung dazu in Betracht, wenn sich sein Fehlverhalten mit dem Fehlverhalten der juristischen Person nicht decken sollte und der Gesellschaft somit auch nicht zurechenbar sei. Dies sei der Fall, wenn das Handeln des Geschäftsführers außerhalb seines ihm von der Gesellschaft übertragenen Aufgabenbereichs liege. Ein solches Verhalten sei hier jedoch nicht gegeben.

Praxishinweis

Mit dem vorliegenden Beschluss folgt das OLG Hamburg der Rechtsprechungslinie des BGH. Danach gilt der Grundsatz, dass nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person gegen das Verbot verstößt. Das OLG Hamburg stellt vorliegend klar, dass eine Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen das Organ auch dann nicht in Betracht komme, wenn zwar dem Organ die betreffende Handlung verboten wurde, der von ihm vertretenen Gesellschaft aber nicht (mehr). Die parallele Haftung von Gesellschaft und Organ im Erkenntnisverfahren ist im Ergebnis von der Frage zu trennen, gegen wen im Zwangsvollstreckungsverfahren Ordnungsmittel verhängt werden können.

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