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Anmeldung eines aufschiebend bedingt bestellten GmbH-Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer, dessen Bestellung aufschiebend bedingt erfolgt, d.h. erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt, ist zu Handelsregisteranmeldungen bei der Gesellschaft berechtigt. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des OLG Hamm vom 15.06.2023.

Sachverhalt

Dem Beschluss des OLG Hamm liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss vom 11.04.2023 bestellten die Gesellschafter einer GmbH mit Wirkung zum 01.05.2023 einen neuen Geschäftsführer. Der neue Geschäftsführer unterschrieb gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer die Anmeldung der Bestellung als Geschäftsführer zum Handelsregister. Der Notar leitete die Anmeldung weisungsgemäß erst am 04.05.2023 an das Handelsregister zur Eintragung weiter. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, da der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Erklärung vor dem Notar noch nicht anmeldeberechtigt gewesen sei.

Der Beschluss des OLG Hamm vom 15.06.2023 (Az. I-27 W42/23)

Das OLG Hamm hob auf Beschwerde des Notars die Entscheidung des Registergerichts auf. Der neu bestellte Geschäftsführer sei vorliegend zur Anmeldung im Rahmen des § 39 GmbHG berechtigt gewesen.

Der Anmeldeberechtigung des neubestellten Geschäftsführers stehe nicht entgegen, dass seine Bestellung aufschiebend bedingt erfolgt war. Der zugrundeliegende Gesellschafterbeschluss sei bereits gefasst gewesen. Die Wirksamkeit der Bestellung sollte lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Es sei insbesondere nicht schädlich, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anmeldung noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei.

Praxishinweis

Bestellungen von Geschäftsführern einer GmbH müssen beim Handelsregister angemeldet werden. Zuständig hierfür sind in der Regel die Geschäftsführer der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl. Der neubestellte Geschäftsführer ist dabei bereits antragsberechtigt, da die Eintragung im Handelsregister keinen rechtsbegründenden Charakter hat.

Bisweilen soll ein Geschäftsführerwechsel möglichst zu einem bestimmten Stichtag ins Handelsregister eingetragen werden. In der Praxis ist eine solche stichtagsgenaue Eintragung aber nicht umsetzbar.

Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers bedarf grundsätzlich zunächst eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Die Geschäftsführer müssen dann die Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister vor einem Notar unterzeichnen. Der Notar leitet die Anmeldung zur Eintragung an das Handelsregister weiter. Dieser Vorgang kann aus praktischen Gründen häufig nicht an einem Tag umgesetzt werden. Das Registergericht prüft die eingereichte Anmeldung überdies noch und benötigt dafür in der Regel einige Tage. Erst danach erfolgt die Eintragung. Die Anmeldung einfach ein paar Tage vor dem gewünschten Stichtag einzureichen, ist aber auch keine Lösung. Zukünftige Tatsachen sind nicht eintragungsfähig, weshalb eine solche Anmeldung zurückgewiesen würde.

Das Urteil des OLG Hamm zeigt aber einen Weg auf, wie man eine Eintragung möglichst kurz nach dem Stichtag erreichen kann. Mit einer aufschiebend bedingten Geschäftsführerbestellung kann die Anmeldung zur Eintragung von den Gesellschaftern bereits vor dem Stichtag vorbereitet werden. Auch die Unterzeichnung der Anmeldung durch die Geschäftsführer vor dem Notar kann bereits „auf Vorrat“ erfolgen. Lediglich die Einreichung durch den Notar darf nicht vor dem Stichtag erfolgen, um eine Zurückweisung des Registergerichts zu vermeiden. Der Notar muss daher entsprechend angewiesen werden, die Einreichung erst später vorzunehmen. Eine stichtagsgenaue Eintragung ins Handelsregister ist damit gleichwohl nicht möglich, da stets noch die Prüfung durch das Registergericht erfolgt. In der Praxis ist dies aber auch kein Problem, da der neue Geschäftsführer die Gesellschaft bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er bestellt ist, wirksam vertreten kann, und nicht erst ab Eintragung im Handelsregister. Ob man den vom OLG Hamm aufgezeigten Weg daher gehen möchte, sollte im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Schließlich liegt auch noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, mit der die Auffassung des OLG Hamm bestätigt worden wäre, sodass einzelne Registergerichte noch immer anders entscheiden könnten, was im Ergebnis zu einer erheblich größeren Verzögerung der Eintragung führen kann.

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