Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Steuerhinterziehung: Geschäftsführer droht Haftung für Handlungen seiner Angestellten

Strafrechtlich ist klar: Wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird nur verurteilt und bestraft, wer vorsätzlich gehandelt hat. Bei fehlendem Vorsatz droht allenfalls ein Bußgeld. Anders ist dies für die abgabenrechtliche Haftung der Organe. So hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 19.10.2016, Az.: 3 K 93/13) entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer für eine durch seine Angestellten begangene Steuerhinterziehung auch dann persönlich haften kann, wenn er von deren Handlungen keine Kenntnis hatte, sie bei sorgfältiger Überwachung aber hätte erkennen und verhindern können.

An der Begründung ist leider nicht zu rütteln: Zwar ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten der GmbH ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er kann (oder bei mangelnder eigener Sachkunde: muss) die Erledigung auch sachkundigen Dritten, z.B. Angestellten, übertragen. Allerdings muss er sie dann laufend und sorgfältig überwachen. Insbesondere muss er sich so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen und er ein Fehlverhalten seiner Angestellten rechtzeitig erkennen kann.

Verletzt der Geschäftsführer diese Überwachungspflicht, stellt dies nach den Finanzgerichten regelmäßig ein grobes Verschulden dar. Dem Geschäftsführer droht dann die volle persönliche Haftung für die aus der Steuerhinterziehung des Mitarbeiters resultierenden Steuerschulden der GmbH. Geschäftsführer sollten deshalb – im Steuerrecht, aber auch in anderen Bereichen – ihrer Überwachungspflichten stringent nachkommen. In größeren Einheiten empfiehlt sich dazu der Aufbau eines Compliance-Systems.

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