Die Bundesregierung hat mit Verordnung vom 14. März 2012 die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung erhöht. Umgesetzt wird damit die entsprechende Verordnung der EU-Kommission, die bereits am 01.01.2012 in Kraft getreten war. Die Schwellwerte sind entscheidend für den Zugang zu einer effektiven Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren und vor allem Vergabeentscheidungen. Nur wenn die Schwellenwerte überschritten sind, ist der Weg zur Vergabekammer und zum Vergabesenat eröffnet. Ob und inwieweit unterhalb der Schwellenwerte vor den Gerichten Rechtsschutz gesucht und vor allem gefunden werden kann, ist dagegen nach wie vor umstritten, jedenfalls aber nicht gesetzlich geregelt.

Der Schwellenwert im Bereich der Sektorenauftraggeber, also im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasser- und Energieversorgung, wird unmittelbar durch die EU-Verordnung geregelt und beträgt seit dem 01.01.2012 400.000 Euro. Entsprechend der Verordnung der Bundesregierung ist der Schwellenwert für Bauaufträge seit dem 22.03.2012 von 4,845 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro, für Liefer- und Dienstleistungen der Obersten und Oberen Bundesbehörden von 125.000 Euro auf 130.000 Euro sowie für Liefer- und Dienstleistungen aller anderen öffentlichen Auftraggeber von 193.000 Euro auf 200.000 Euro angepasst worden. Die Hürden sind also erhöht, allerdings lassen sich die neuen Werte besser merken.    

Dr. Volker Stehlin

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